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Pfändungsrechner 2026/2027 – Ermittlungshilfe
Dieses Tool dient nur der Orientierung. Rechtssichere Auskünfte erhalten Sie von einem Anwalt oder Schuldnerberater. Keine Gewähr für die Ergebnisse.
Arbeitgeber als Drittschuldner – Verpflichtung und Rechtsfolgen
Warum abführen? Der Arbeitgeber wird durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung (PfÜb) zum Drittschuldner (§ 835 ZPO). Er ist verpflichtet, den gepfändeten Betrag unverzüglich einzubehalten und dem Gerichtsvollzieher abzuführen – in der Regel innerhalb von 3 Tagen nach Lohnzahlung.
Rechtsfolgen bei Nichterfüllung: Schadensersatzpflicht nach § 836 ZPO (Verzugszinsen + Ersatz weiteren Schadens), persönliche Haftung für den gepfändeten Betrag, mögliche Ordnungsgelder, negative Kreditwürdigkeit, ggf. Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitgeber selbst (§ 837 ZPO).
Wichtig: Aufrechnung mit Arbeitgeberansprüchen ist nicht zulässig. Im Zweifelsfall: Rückfrage beim Vollstreckungsgericht (§ 838 ZPO).
Schritt 1 / 5: Stammdaten
✓ Nettomethode – einzig zulässiges Standardverfahren nach BAG-Urteil vom 17.04.2013 (Az. 10 AZR 59/12).
Stand: 01.07.2026 · Geprüft anhand amtlicher Quellen (BGBl. 2026, OLG Düsseldorf)
Gültigkeitszeitraum der Pfändungstabelle: 01.07.2026 – 30.06.2027. Rechtsgrundlage: § 850c ZPO i. V. m. der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I). Selbstbehalte: Düsseldorfer Tabelle 2026, OLG Düsseldorf.
Der unpfändbare Grundfreibetrag beträgt seit dem 01.07.2026 monatlich 1.587,40 € netto (§ 850c Abs. 1 ZPO). Er erhöht sich um 597,42 € für die erste unterhaltsberechtigte Person und um je 332,83 € für die zweite bis fünfte Person. Ab einem Nettoeinkommen von 4.866,30 € monatlich ist der Mehrbetrag voll pfändbar. Quelle: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I.
Bei einer gewöhnlichen Lohnpfändung nach § 850c ZPO wird ohne Unterhaltspflichten ab einem monatlichen Nettoeinkommen über 1.587,40 € gepfändet (Stand 01.07.2026 – 30.06.2027). Mit jeder unterhaltsberechtigten Person steigt die Grenze.
Bei Unterhaltspfändungen gelten nicht die Freigrenzen des § 850c ZPO, sondern der Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 (Stand 01.01.2026): 1.450 € gegenüber minderjährigen Kindern (erwerbstätig), 1.200 € (nicht erwerbstätig), 1.600 € gegenüber erwerbstätigen bzw. 1.475 € gegenüber nicht erwerbstätigen Ehegatten, 1.750 € gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern und 2.650 € beim Elternunterhalt (jeweils inkl. Warmmiete). Quelle: OLG Düsseldorf, Düsseldorfer Tabelle 2026.
Seit der Reform durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos werden die Pfändungsfreigrenzen jährlich zum 1. Juli angepasst (§ 850c Abs. 4 ZPO). Die aktuelle Tabelle gilt vom 01.07.2026 bis 30.06.2027.
Bei Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag bis auf den Grundsicherungsbedarf herabsetzen. Dieser beträgt 2026 mindestens 1.045 € monatlich (Regelbedarf SGB II 563 € zzgl. durchschnittlicher Kosten der Unterkunft).
Alle Berechnungen dieses Rechners basieren ausschließlich auf den oben genannten amtlichen Quellen. Letzte fachliche Prüfung: Juli 2026 durch Payworx GmbH, Dienstleister für Lohn- und Gehaltsabrechnung.
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