1Stammdaten Mitarbeiter
Erfassung für das Dokument; berechnungsrelevant ist ausschließlich das Geburtsdatum.
§ 16 Abs. 3 MTV (Urlaubsstaffel)
2Beschäftigungsstatus
Grundlage für Betriebszugehörigkeit, Sonderzahlung und Kündigungsfristen.
§ 1, § 4, § 12, § 18 MTV
3Arbeitszeit
Vollzeit sind 38.5 Stunden wöchentlich ausschließlich der Pausen.
§ 6, § 7, § 14 Abs. 4 MTV
4Berufsjahre
Die Berufsjahre zählen ab dem Ersten des Monats, in dem die Prüfung bestanden wurde.
§ 11 MTV, Protokollnotiz I zum GTV
5Tätigkeitsmerkmale
Maßgeblich sind die in rechtlich zulässiger Weise übertragenen Tätigkeiten.
§ 3 Abs. 4 und 5 GTV
6Fortbildungen
Nur arbeitsplatzbezogen angewendete Maßnahmen sind vergütungsrelevant.
§ 3 Abs. 5 GTV
Anerkennungsfähig sind Maßnahmen auf Basis der Musterfortbildungscurricula der Bundesärztekammer oder gleichwertige Maßnahmen sowie zertifizierte Angebote von Kassenärztlichen Vereinigungen, Kammern, ärztlichen Fachverbänden, des Bildungswerkes für Gesundheitsberufe e. V. und anderer anerkannter Bildungsträger im Gesundheitswesen (§ 3 Abs. 5 Buchst. b GTV).
7Besitzstand und abweichende Vereinbarungen
Eine Herabgruppierung ist tariflich ausgeschlossen.
§ 8 GTV, § 22 MTV
8Altersversorgung, VWL und Entgeltumwandlung
Arbeitgeberbeitrag, Durchführungsweg und Entgeltumwandlung.
TV-AVG vom 13.04.2016
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