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Fachinformationen26. Juni 2026

Teilzeitbeschäftigung in der Entgeltabrechnung

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit – volle Abgabenpflicht, anteilige Vergütung und besondere Rechte.

Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit geringer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. In der Entgeltabrechnung gelten die gleichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regeln wie bei Vollzeit – die Abgaben werden auf das tatsächliche Entgelt berechnet.

Definition

Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 2 TzBfG liegt vor, wenn die vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers des Betriebs.

Einordnung in der Entgeltabrechnung

Teilzeitbeschäftigte werden in der Entgeltabrechnung wie Vollzeitbeschäftigte behandelt. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden auf Basis des tatsächlich gezahlten Entgelts berechnet. Es gelten keine pauschalen Sätze wie beim Minijob.

Steuerliche Behandlung

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer wird nach den individuellen ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) des Arbeitnehmers berechnet. Steuerklasse, Freibeträge und Kirchensteuermerkmal fließen regulär ein.

Besonderheiten

  • Bei geringem Entgelt kann die Lohnsteuer durch den Grundfreibetrag auf null sinken
  • Jahresausgleich nach § 42b EStG ist möglich
  • Faktorverfahren bei Steuerklasse IV anwendbar

Sozialversicherung

Volle Sozialversicherungspflicht

Teilzeitbeschäftigte unterliegen der vollen Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen:

  • Krankenversicherung: Regulärer Beitrag
  • Rentenversicherung: Regulärer Beitrag
  • Arbeitslosenversicherung: Regulärer Beitrag
  • Pflegeversicherung: Regulärer Beitrag inkl. ggf. Beitragszuschlag für Kinderlose

Übergangsbereich (Midijob)

Liegt das Entgelt zwischen 603,01 € und 2.000 €, greift der Übergangsbereich mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen.

Umlagen, Meldungen & Besonderheiten

Umlagen

  • U1 (Entgeltfortzahlung): Pflicht für Betriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern
  • U2 (Mutterschaftsaufwendungen): Pflicht für alle Arbeitgeber
  • Insolvenzgeldumlage: Pflicht

Meldungen

  • Reguläre DEÜV-Meldungen an die Krankenkasse
  • Beitragsnachweise
  • Jahresmeldung

Arbeitgeberpflichten

  • Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 4 TzBfG)
  • Anteilige Gewährung aller Leistungen
  • Berücksichtigung des Anspruchs auf Arbeitszeitverringerung (§ 8 TzBfG)
  • Brückenteilzeit beachten (§ 9a TzBfG)
  • Aushangpflicht bei Vollzeitstellen

Typische Fehler in der Praxis

  • Nicht anteilige Berechnung von Sonderzahlungen
  • Fehlerhafte Urlaubsberechnung bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit
  • Nichtbeachtung des Diskriminierungsverbots
  • Fehlende Prüfung des Übergangsbereichs bei niedrigem Entgelt

Abgrenzung zu ähnlichen Beschäftigungsformen

  • Vollzeit: Vergleichsmaßstab für die Arbeitszeit
  • Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigung mit Verdienstgrenze
  • Kurzfristige Beschäftigung: Zeitlich begrenzt, nicht am Entgelt orientiert

Praxisbeispiel

Herr Schmidt arbeitet 20 Stunden pro Woche als Teilzeitkraft und verdient 1.800 Euro brutto monatlich. Die Abrechnung erfolgt nach seinen individuellen Steuermerkmalen (Steuerklasse I, keine Kinder, konfessionslos). Die Sozialversicherungsbeiträge werden auf Basis des vollen Bruttoentgelts berechnet – eine Midijob-Berechnung greift hier, da das Entgelt im Übergangsbereich (603,01 € – 2.000 €) liegt.

Häufig gestellte Fragen

Fachlich geprüft

Dieser Beitrag wurde von der Fachredaktion der Payworx GmbH & Co. KG erstellt und fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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