Lohnabrechnung und Buchhaltung in Baden-Württemberg
Besonderheiten in Baden-Württemberg
- Kirchensteuersatz
- 8 %
- Zusätzliche Feiertage
- Heilige Drei Könige (6. Januar) · Fronleichnam · Allerheiligen (1. November)
Feiertage beeinflussen Feiertagszuschläge nach § 3b EStG, die Entgeltfortzahlung und die Sollarbeitszeit. Der Kirchensteuersatz richtet sich nach dem Bundesland der Betriebsstätte. Beides berücksichtigen wir automatisch – auch wenn Ihre Beschäftigten in mehreren Bundesländern arbeiten.
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