Lohnabrechnung und Buchhaltung in Nordrhein-Westfalen

Besonderheiten in Nordrhein-Westfalen

Kirchensteuersatz
9 %
Zusätzliche Feiertage
Fronleichnam · Allerheiligen (1. November)

Feiertage beeinflussen Feiertagszuschläge nach § 3b EStG, die Entgeltfortzahlung und die Sollarbeitszeit. Der Kirchensteuersatz richtet sich nach dem Bundesland der Betriebsstätte. Beides berücksichtigen wir automatisch – auch wenn Ihre Beschäftigten in mehreren Bundesländern arbeiten.

Lohnabrechnung in Nordrhein-Westfalen

Buchhaltung in Nordrhein-Westfalen

Baulohnabrechnung in Nordrhein-Westfalen

Häufige Fragen

Ja. Wir arbeiten vollständig digital und betreuen Unternehmen in ganz Nordrhein-Westfalen mit festem Ansprechpartner – ohne Vor-Ort-Termine.

In Nordrhein-Westfalen beträgt die Kirchensteuer 9 % der Lohnsteuer. Wir berücksichtigen den Satz automatisch in der Lohnabrechnung.

Zusätzlich zu den bundesweiten Feiertagen: Fronleichnam, Allerheiligen (1. November). Das ist wichtig für Feiertagszuschläge und Entgeltfortzahlung.

Ja, die Bautarifverträge und die SOKA-BAU gelten bundesweit. Unterschiede gibt es teils bei Tarifgebieten (West/Ost/Berlin).

Unsere Leistungen

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