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Basics01. Juli 2026

Märzklausel: Einmalzahlungen im ersten Quartal

Wann Einmalzahlungen aus dem ersten Quartal beitragsrechtlich dem Vorjahr zuzuordnen sind.

Bonuszahlungen oder Nachzahlungen im ersten Quartal wirken auf den ersten Blick unproblematisch. Sozialversicherungsrechtlich kann jedoch die sogenannte Märzklausel greifen – mit unmittelbaren Folgen für die Beitragsberechnung.

Definition

Die Märzklausel ist eine Regelung des Sozialversicherungsrechts, die die beitragsrechtliche Zuordnung von Einmalzahlungen betrifft, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März eines Jahres ausgezahlt werden.

Gesetzliche Grundlage

Kernaussage der Märzklausel: Werden Einmalzahlungen zwischen dem 1. Januar und dem 31. März gezahlt und übersteigen sie zusammen mit dem bereits im laufenden Jahr abgerechneten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze, sind sie beitragsrechtlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres – in der Regel Dezember – zuzuordnen.

Die Anwendung setzt konkret voraus:

  1. Die Einmalzahlung erfolgt im Zeitraum 1. Januar bis 31. März.
  2. Es bestand bereits im Vorjahr eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
  3. Die Einmalzahlung übersteigt zusammen mit dem bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt des laufenden Jahres die anteilige Beitragsbemessungsgrenze.

Praxisrelevanz

Die Märzklausel dient dazu, Einmalzahlungen sozialversicherungsrechtlich sachgerecht zuzuordnen und zu verhindern, dass durch die zeitliche Verschiebung in ein neues Kalenderjahr Beiträge in unzutreffender Höhe berechnet werden. Für die Lohnabrechnung bedeutet dies: Bei jeder Einmalzahlung im ersten Quartal ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Märzklausel erfüllt sind – unabhängig davon, wie die Zahlung steuerlich behandelt wird.

Fehler bei der Anwendung führen regelmäßig zu Nachberechnungen und Beitragskorrekturen, die im Rahmen einer Betriebsprüfung auffallen und rückwirkend aufwendig zu bereinigen sind.

Praxisbeispiel

Eine Mitarbeiterin, die bereits im Vorjahr durchgehend beschäftigt war, erhält im März eine Bonuszahlung. In der Abrechnung wird zunächst geprüft, ob die Bonuszahlung zusammen mit dem bisherigen beitragspflichtigen Entgelt des laufenden Jahres die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Ist dies der Fall, wird die Zahlung beitragsrechtlich dem Dezember des Vorjahres zugeordnet – mit entsprechenden Auswirkungen auf die für dieses Jahr abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge.

Typische Fehler

  • Einmalzahlungen im ersten Quartal werden ohne Prüfung der Märzklausel dem laufenden Monat zugeordnet
  • Die Voraussetzung einer bereits im Vorjahr bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung wird nicht geprüft
  • Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird falsch berechnet oder nicht berücksichtigt
  • Korrekturen nach einer Betriebsprüfung werden nicht systematisch in künftige Abrechnungsprozesse eingearbeitet

Checkliste für Arbeitgeber

  • Bei jeder Einmalzahlung im Zeitraum 1. Januar bis 31. März die Anwendbarkeit der Märzklausel prüfen
  • Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits im Vorjahr dokumentieren
  • Anteilige Beitragsbemessungsgrenze korrekt berechnen und mit dem laufenden Entgelt abgleichen
  • Bei Zuordnung zum Vorjahr die Auswirkungen auf die Beitragsabrechnung sauber nachvollziehbar dokumentieren

Fachlich geprüft

Dieser Beitrag wurde von der Fachredaktion der Payworx GmbH & Co. KG erstellt und fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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