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Fachinformationen26. Juni 2026

Kurzfristige Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung

Pauschalbesteuerung mit 25 % bei kurzfristiger Beschäftigung – Voraussetzungen, Grenzen und korrekte Abrechnung.

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts erheben, wenn die Beschäftigung nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert und der Arbeitslohn durchschnittlich 150 Euro pro Tag oder 19 Euro je Stunde nicht übersteigt (§ 40a Abs. 1 EStG, Stand 2026).

Definition

Die Pauschalbesteuerung bei kurzfristiger Beschäftigung ist eine vereinfachte Form der Lohnsteuererhebung. Der Arbeitgeber trägt die Pauschsteuer und kann sie optional auf den Arbeitnehmer abwälzen.

Einordnung in der Entgeltabrechnung

Die Pauschalbesteuerung vereinfacht die Abrechnung, da keine individuellen Steuermerkmale (ELStAM) abgerufen werden müssen. Sie ist besonders bei saisonalen Aushilfen und Messearbeitern verbreitet.

Steuerliche Behandlung

Pauschsteuersatz

Der Pauschsteuersatz beträgt 25 % des Arbeitsentgelts. Hinzu kommen:

  • Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Pauschsteuer
  • Kirchensteuer: pauschal (je nach Bundesland)

Voraussetzungen (Stand 2026)

  1. Beschäftigungsdauer: maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage
  2. Durchschnittlicher Tageslohn: maximal 150 Euro
  3. Durchschnittlicher Stundenlohn: maximal 19 Euro

Hinweis zur Stundenlohngrenze: Die Grenze von 19 Euro je Stunde gilt seit der Anhebung im Zuge der Mindestlohnentwicklung (vormals 12 Euro, dann 15 Euro). Für die Praxis: Bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro (2026) und typischen Aushilfelöhnen ist die 19-Euro-Grenze großzügiger gesetzt, muss aber weiterhin pro Abrechnung geprüft werden. Maßgeblich ist der durchschnittliche Stundenlohn über die gesamte Beschäftigung.

Wichtig

Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, muss die individuelle Besteuerung nach ELStAM erfolgen.

Sozialversicherung

Die Sozialversicherungsfreiheit ergibt sich aus der kurzfristigen Beschäftigung selbst, nicht aus der Besteuerungsart. Die Pauschalbesteuerung hat keinen Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.

Umlagen, Meldungen & Besonderheiten

Identisch mit der kurzfristigen Beschäftigung allgemein:

  • Keine U1/U2
  • Insolvenzgeldumlage: Pflicht
  • Meldung an die Minijob-Zentrale

Arbeitgeberpflichten

  • Prüfung aller Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung vor Anwendung
  • Dokumentation der Entscheidung
  • Abführung der Pauschsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt
  • Aufzeichnung in der Lohnsteuerbescheinigung

Typische Fehler in der Praxis

  • Pauschalbesteuerung angewandt, obwohl Tageslohn über 150 Euro liegt
  • Verwechslung der 18-Tage-Grenze mit der 70-Tage-Grenze der kurzfristigen Beschäftigung
  • Fehlende Dokumentation der Wahlentscheidung
  • Abführung an die falsche Stelle (Finanzamt statt Minijob-Zentrale oder umgekehrt)

Abgrenzung zu ähnlichen Beschäftigungsformen

  • Kurzfristige Beschäftigung nach ELStAM: Wenn Voraussetzungen für die Pauschsteuer nicht erfüllt sind
  • Minijob-Pauschsteuer (2 %): Gilt nur für geringfügig entlohnte Beschäftigung, nicht für kurzfristige Beschäftigung

Praxisbeispiel

Frau Klein wird für 10 Arbeitstage als Messehelferin eingesetzt. Sie verdient 120 Euro pro Tag, insgesamt 1.200 Euro. Alle Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung sind erfüllt (≤ 18 Tage, ≤ 150 €/Tag). Die Pauschsteuer beträgt 25 % von 1.200 € = 300 €.

Häufig gestellte Fragen

Fachlich geprüft

Dieser Beitrag wurde von der Fachredaktion der Payworx GmbH & Co. KG erstellt und fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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