Fachartikel zu den Bewertungsansätzen nach §§ 247, 252, 253, 255, 256 HGB und §§ 6, 7 EStG: Zugangs- und Folgebewertung von Anlagevermögen, Umlaufvermögen und Finanzanlagen, strenges und gemildertes Niederstwertprinzip, außerplanmäßige Abschreibung und Teilwertabschreibung, Wertaufholungsgebot, Bewertungsvereinfachungsverfahren mit LIFO nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG und FIFO nach § 256 HGB – inklusive Berechnungsbeispielen, Handlungsmatrix und Fehlerquellen.
1. Einordnung der Vermögensarten
Die Bewertung eines Vermögensgegenstands hängt zwingend von seiner Zuordnung ab. Erst die Einordnung als Anlage- oder Umlaufvermögen entscheidet darüber, ob das strenge oder das gemilderte Niederstwertprinzip greift, ob planmäßig abgeschrieben wird und welche steuerlichen Sonderregeln anwendbar sind.
1.1 Anlagevermögen
§ 247 Abs. 2 HGB: „Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.“
Entscheidend ist die Zweckbestimmung durch den Kaufmann, nicht die technische Nutzungsdauer. Derselbe Gegenstand kann je nach Verwendungsabsicht Anlage- oder Umlaufvermögen sein – ein Pkw ist beim Autohändler Umlaufvermögen, beim Handwerksbetrieb Anlagevermögen.
Gliederung nach § 266 Abs. 2 A. HGB:
- I. Immaterielle Vermögensgegenstände – selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte (Aktivierungswahlrecht, § 248 Abs. 2 HGB), entgeltlich erworbene Konzessionen, Lizenzen, Software, Geschäfts- oder Firmenwert
- II. Sachanlagen – Grundstücke und Gebäude, technische Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
- III. Finanzanlagen – Anteile an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen, Ausleihungen an Beteiligungsunternehmen, Wertpapiere des Anlagevermögens, sonstige Ausleihungen
1.2 Umlaufvermögen
Das Umlaufvermögen ist im HGB negativ abgegrenzt: Es umfasst alle Vermögensgegenstände, die nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen sollen. Gliederung nach § 266 Abs. 2 B. HGB: Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse, Waren, geleistete Anzahlungen), Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere sowie liquide Mittel.
1.3 Finanzanlagen als Sonderfall
Finanzanlagen gehören zum Anlagevermögen, unterliegen aber einer eigenen Bewertungsregel: Für sie – und nur für sie – erlaubt § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB eine außerplanmäßige Abschreibung auch bei nicht dauernder Wertminderung. Diese Sonderstellung ist der zentrale Prüfungspunkt bei Beteiligungen und Wertpapieren des Anlagevermögens.
2. Bewertungsgrundsätze nach HGB
2.1 Allgemeine Grundsätze (§ 252 HGB)
| Norm | Grundsatz | Bedeutung für die Bewertung |
|---|---|---|
| § 252 Abs. 1 Nr. 1 | Bilanzidentität | Eröffnungsbilanz = Schlussbilanz des Vorjahres |
| § 252 Abs. 1 Nr. 2 | Going Concern | Bewertung unter Fortführungsannahme |
| § 252 Abs. 1 Nr. 3 | Einzelbewertung | jeder Gegenstand ist einzeln zu bewerten; Durchbrechung durch §§ 240 Abs. 3, 4, 256 HGB |
| § 252 Abs. 1 Nr. 4 | Vorsichts-, Imparitäts- und Realisationsprinzip | Verluste antizipieren, Gewinne erst bei Realisation |
| § 252 Abs. 1 Nr. 5 | Periodenabgrenzung | zeitliche Zuordnung unabhängig von Zahlung |
| § 252 Abs. 1 Nr. 6 | Bewertungsstetigkeit | Beibehaltung der Bewertungsmethoden |
2.2 Zugangsbewertung (§ 253 Abs. 1 i. V. m. § 255 HGB)
Alle Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen – die absolute Bewertungsobergrenze des HGB.
Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB):
Anschaffungspreis − Anschaffungspreisminderungen (Rabatte, Skonti, Boni) + Anschaffungsnebenkosten (Transport, Montage, Notar, Grunderwerbsteuer) + nachträgliche Anschaffungskosten
Abziehbare Vorsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten; bei fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung dagegen schon.
Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2, 3 HGB):
| Bestandteil | Handelsbilanz | Steuerbilanz (R 6.3 EStR) |
|---|---|---|
| Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Sondereinzelkosten der Fertigung | Pflicht | Pflicht |
| Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, Wertverzehr des Anlagevermögens | Pflicht | Pflicht |
| Kosten der allgemeinen Verwaltung, soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen, betriebliche Altersversorgung | Wahlrecht | Wahlrecht (bei Übereinstimmung mit der Handelsbilanz) |
| Fremdkapitalzinsen für den Herstellungszeitraum | Wahlrecht (§ 255 Abs. 3 HGB) | Wahlrecht |
| Forschungskosten, Vertriebskosten | Verbot | Verbot |
2.3 Folgebewertung – die drei Bewertungsregime
| Vermögensart | Prinzip | Rechtsgrundlage | Abschreibung bei vorübergehender Wertminderung |
|---|---|---|---|
| Abnutzbares Anlagevermögen | gemildertes Niederstwertprinzip | § 253 Abs. 3 S. 1, 5 HGB | nein |
| Nicht abnutzbares Anlagevermögen | gemildertes Niederstwertprinzip | § 253 Abs. 3 S. 5 HGB | nein |
| Finanzanlagen | gemildertes Niederstwertprinzip mit Wahlrecht | § 253 Abs. 3 S. 6 HGB | ja, Wahlrecht |
| Umlaufvermögen | strenges Niederstwertprinzip | § 253 Abs. 4 HGB | ja, Pflicht |
Wertaufholungsgebot (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB): Fällt der Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung weg, ist zwingend zuzuschreiben – höchstens bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Ausnahme: Ein abgeschriebener entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert darf nach § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB nicht zugeschrieben werden.
3. Bewertung des Anlagevermögens im Detail
3.1 Abnutzbares Anlagevermögen
Planmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 3 Satz 1, 2 HGB). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind planmäßig auf die Geschäftsjahre der voraussichtlichen Nutzung zu verteilen. Der Abschreibungsplan muss Methode, Nutzungsdauer und Restwert festlegen und ist stetig anzuwenden.
Sonderfall Geschäfts- oder Firmenwert: Kann die voraussichtliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden, ist der derivative Geschäfts- oder Firmenwert nach § 253 Abs. 3 Satz 3, 4 HGB über zehn Jahre abzuschreiben; die Gründe sind im Anhang zu erläutern. Steuerlich gilt zwingend eine Nutzungsdauer von 15 Jahren (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Steuerliche Abschreibung (§ 7 EStG):
- § 7 Abs. 1 EStG – lineare AfA nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (amtliche AfA-Tabellen; als Schätzhilfe, nicht rechtsverbindlich).
- § 7 Abs. 2 EStG – degressive AfA; für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zeitlich befristet und in wechselnden Höchstsätzen zugelassen. Der Anwendungszeitraum und der Höchstsatz sind für jedes Anschaffungsjahr gesondert zu prüfen, da der Gesetzgeber die Regelung mehrfach befristet neu gefasst hat.
- § 7 Abs. 4, 5 EStG – Gebäude-AfA mit typisierten Sätzen; für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Wohngebäude 3 %, für ältere Bestände 2 % bzw. 2,5 %. Für neu gebaute Mietwohngebäude besteht zusätzlich die degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5a EStG.
- § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG – Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA).
- § 6 Abs. 2, 2a EStG – geringwertige Wirtschaftsgüter: Sofortabzug bis 800 € netto oder Sammelposten (Poolabschreibung über fünf Jahre) für Wirtschaftsgüter zwischen 250 € und 1.000 €.
Außerplanmäßige Abschreibung. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB zwingend auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben – etwa bei technischer Überalterung, dauerhaftem Nutzungsausfall, Beschädigung oder Wegfall des wirtschaftlichen Nutzens. Als Faustregel gilt eine Wertminderung, die über mehr als die halbe Restnutzungsdauer anhält.
3.2 Nicht abnutzbares Anlagevermögen
Grund und Boden, Beteiligungen und ähnliche Gegenstände unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zulässig und geboten – etwa bei nachhaltigem Verfall der Bodenrichtwerte oder Altlastenfeststellung.
3.3 Finanzanlagen
Handelsrecht. Neben der Pflicht zur Abschreibung bei dauernder Wertminderung besteht nach § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB ein Wahlrecht, auch bei vorübergehender Wertminderung außerplanmäßig abzuschreiben. Das Wahlrecht ist stetig auszuüben und im Anhang zu erläutern (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB).
Steuerrecht. Eine Teilwertabschreibung setzt stets eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraus. Für börsennotierte Aktien im Anlagevermögen erkennt der BFH eine dauernde Wertminderung an, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag um mehr als 5 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist (Bagatellgrenze, BFH v. 21.09.2011 – I R 89/10); maßgeblich ist der Stichtagskurs, spätere Kurserholungen bis zur Bilanzaufstellung sind unbeachtlich.
Steuerliche Wirkungslosigkeit bei Kapitalgesellschaften. Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG sind Gewinnminderungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften – und damit auch Teilwertabschreibungen – bei der Einkommensermittlung einer Körperschaft nicht zu berücksichtigen. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt über § 3c Abs. 2 EStG das Teilabzugsverbot von 40 %. Dieser Punkt wird in der Praxis häufig übersehen.
4. Bewertung des Umlaufvermögens
4.1 Strenges Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB)
Vorräte, Forderungen und Wertpapiere des Umlaufvermögens sind mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt; besteht kein solcher Preis, ist der niedrigere beizulegende Wert maßgeblich. Die Abschreibung ist Pflicht – unabhängig davon, ob die Wertminderung dauerhaft ist.
4.2 Beschaffungs- und Absatzmarkt
Der beizulegende Wert ist marktabhängig zu bestimmen:
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe: Wiederbeschaffungskosten am Beschaffungsmarkt
- Fertige Erzeugnisse und Waren: Nettoveräußerungswert am Absatzmarkt (voraussichtlicher Verkaufserlös abzüglich noch anfallender Kosten und ggf. des kalkulierten Gewinns – retrograde Bewertung)
- Unfertige Erzeugnisse: doppelte Prüfung an beiden Märkten, maßgeblich ist der niedrigere Wert
Gängigkeitsabschläge wegen Lagerdauer, Modeveralterung oder Beschädigung sind zulässig, wenn sie aus dokumentierten Erfahrungswerten abgeleitet werden. Pauschale, nicht hergeleitete Abschläge werden steuerlich nicht anerkannt.
4.3 Steuerliche Abweichung
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG lässt die Teilwertabschreibung nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zu – und dies als Wahlrecht. Vorübergehende Preisschwankungen bleiben steuerlich unberücksichtigt. Bei Vorräten wird eine dauernde Wertminderung angenommen, wenn der niedrigere Wert bis zur Bilanzaufstellung angehalten hat. Zusätzlich gilt das Wertaufholungsgebot mit Nachweispflicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. Nr. 1 Satz 4 EStG).
Die Abweichung zwischen handelsrechtlicher Abschreibungspflicht und steuerlichem Wahlrecht führt zu temporären Differenzen und damit zu latenten Steuern nach § 274 HGB.
5. Bewertungsvereinfachungsverfahren und Verbrauchsfolgeverfahren
5.1 Systematik der Vereinfachungen
Das HGB durchbricht den Einzelbewertungsgrundsatz an drei Stellen:
| Norm | Verfahren | Anwendungsbereich |
|---|---|---|
| § 240 Abs. 3 HGB | Festwertverfahren | Sachanlagen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe von nachrangiger Bedeutung mit regelmäßigem Ersatz und geringen Bestandsschwankungen; körperliche Bestandsaufnahme alle drei Jahre |
| § 240 Abs. 4 HGB | Gruppenbewertung | gleichartige Vorräte und andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände; Ansatz mit dem gewogenen Durchschnittswert |
| § 256 HGB | Verbrauchsfolgeverfahren | gleichartige Vorräte; Unterstellung einer bestimmten Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge |
5.2 Handelsrecht – § 256 HGB
§ 256 Satz 1 HGB: „Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind.“
Das Gesetz nennt damit ausdrücklich nur FIFO und LIFO. Voraussetzung ist stets die Gleichartigkeit der Vorräte – Gleichwertigkeit ist bei § 256 HGB nicht erforderlich (anders als bei der Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB).
| Verfahren | Annahme | Handelsbilanz | Steuerbilanz |
|---|---|---|---|
| FIFO (First in – First out) | zuerst beschaffte Güter zuerst verbraucht | zulässig (§ 256 S. 1 HGB) | nur bei Übereinstimmung mit der tatsächlichen Verbrauchsfolge |
| LIFO (Last in – First out) | zuletzt beschaffte Güter zuerst verbraucht | zulässig (§ 256 S. 1 HGB) | ausdrücklich zugelassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG) |
| HIFO (Highest in – First out) | teuerste Güter zuerst verbraucht | vertretbar, wenn GoB-konform | nicht zulässig |
| LOFO (Lowest in – First out) | billigste Güter zuerst verbraucht | mit dem Vorsichtsprinzip nicht vereinbar | nicht zulässig |
| Durchschnittsmethode | gewogener Durchschnitt | zulässig (§ 240 Abs. 4 HGB) | zulässig |
Wichtig: Auch bei Anwendung eines Verbrauchsfolgeverfahrens bleibt das strenge Niederstwertprinzip des § 253 Abs. 4 HGB uneingeschränkt anwendbar. Liegt der Marktwert am Stichtag unter dem nach LIFO oder FIFO ermittelten Wert, ist auf den Marktwert abzuschreiben.
5.3 Steuerrecht – § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.
Voraussetzungen und Folgen:
- Anwendung nur bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG (Betriebsvermögensvergleich mit Buchführungspflicht) – nicht bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
- Gleichartigkeit der Wirtschaftsgüter: Funktions- und Preisgleichheit werden gefordert; erhebliche Preisunterschiede sprechen gegen die Gleichartigkeit.
- Es ist kein Nachweis der tatsächlichen Verbrauchsfolge erforderlich – gerade darin liegt der Vereinfachungscharakter.
- Methodenbindung: Ein Wechsel von der LIFO-Methode zu einer anderen Bewertung ist nur mit Zustimmung des Finanzamts zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a Satz 3 EStG).
- Zulässig sind sowohl das Perioden-LIFO (Jahresbetrachtung) als auch das Permanenz-LIFO (fortlaufende Erfassung).
- FIFO ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn es der tatsächlichen Verbrauchsfolge entspricht – etwa bei verderblichen Waren, Arzneimitteln oder Beständen mit zwingender Chargenverfolgung.
5.4 Berechnungsbeispiel
Sachverhalt: Rohstoff X, Anfangsbestand und Zugänge des Jahres; Endbestand laut Inventur 400 Einheiten.
| Vorgang | Menge | Preis/Einheit | Wert |
|---|---|---|---|
| Anfangsbestand | 200 | 10,00 € | 2.000 € |
| Zugang März | 300 | 12,00 € | 3.600 € |
| Zugang Juli | 300 | 14,00 € | 4.200 € |
| Zugang November | 200 | 16,00 € | 3.200 € |
| Summe verfügbar | 1.000 | 13.000 € | |
| Verbrauch | 600 | ||
| Endbestand | 400 |
FIFO – der Endbestand besteht aus den jüngsten Zugängen:
200 × 16,00 € + 200 × 14,00 € = 3.200 € + 2.800 € = 6.000 € Materialaufwand = 13.000 € − 6.000 € = 7.000 €
LIFO – der Endbestand besteht aus den ältesten Zugängen:
200 × 10,00 € + 200 × 12,00 € = 2.000 € + 2.400 € = 4.400 € Materialaufwand = 13.000 € − 4.400 € = 8.600 €
Gewogener Durchschnitt – 13.000 € ÷ 1.000 = 13,00 €:
Endbestand = 400 × 13,00 € = 5.200 € · Materialaufwand = 7.800 €
Ergebnis. Bei steigenden Preisen führt LIFO zum niedrigsten Bilanzansatz und zum höchsten Aufwand – also zum vorsichtigsten Ergebnis und zu einem Steuerstundungseffekt. FIFO führt umgekehrt zu höheren Bilanzwerten und höherem Ausweisgewinn. Bei sinkenden Preisen kehrt sich die Wirkung um; dann ist FIFO die vorsichtigere Methode, und das strenge Niederstwertprinzip gewinnt an Bedeutung.
5.5 Stetigkeit und Dokumentation
Die einmal gewählte Methode ist nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB beizubehalten. Abweichungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (§ 252 Abs. 2 HGB) und nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB im Anhang anzugeben und in ihrer Ergebniswirkung zu quantifizieren. Steuerlich tritt die Zustimmungspflicht des Finanzamts nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a Satz 3 EStG hinzu.
6. Handlungsmatrix
6.1 Matrix I – Bewertung des Anlagevermögens
| Schritt | Prüffrage | Folge |
|---|---|---|
| 1 | Dient der Gegenstand dauerhaft dem Geschäftsbetrieb? | Nein → Umlaufvermögen, Matrix II |
| 2 | Zugangsbewertung nach § 255 HGB ermitteln | Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
| 3 | Ist der Gegenstand abnutzbar? | Ja → planmäßige Abschreibung; Nein → keine planmäßige AfA |
| 4 | Nutzungsdauer und Methode festlegen | Abschreibungsplan, stetig anwenden |
| 5 | Liegt eine Wertminderung vor und ist sie voraussichtlich dauernd? | Ja → außerplanmäßige Abschreibung Pflicht (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB) |
| 6 | Handelt es sich um eine Finanzanlage mit nur vorübergehender Wertminderung? | Ja → Wahlrecht nach § 253 Abs. 3 S. 6 HGB |
| 7 | Steuerbilanz: Teilwertabschreibung ausüben? | nur bei dauernder Wertminderung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG; Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG |
| 8 | Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft? | § 8b Abs. 3 S. 3 KStG bzw. § 3c Abs. 2 EStG prüfen – Abschreibung ggf. steuerlich unwirksam |
| 9 | Sind die Abschreibungsgründe entfallen? | Zuschreibung Pflicht (§ 253 Abs. 5 S. 1 HGB); Ausnahme Geschäfts- oder Firmenwert |
6.2 Matrix II – Bewertung des Umlaufvermögens
| Schritt | Prüffrage | Folge |
|---|---|---|
| 1 | Zugangswert ermitteln | Anschaffungs-/Herstellungskosten (Vorräte), Nennwert (Forderungen) |
| 2 | Existiert ein Börsen- oder Marktpreis am Stichtag? | Ja → maßgeblich; Nein → beizulegender Wert |
| 3 | Welcher Markt ist maßgeblich? | RHB → Beschaffungsmarkt; Fertigerzeugnisse/Waren → Absatzmarkt (retrograd); unfertige Erzeugnisse → beide |
| 4 | Liegt der Stichtagswert unter dem Buchwert? | Ja → Abschreibung zwingend, § 253 Abs. 4 HGB (auch bei vorübergehender Minderung) |
| 5 | Gängigkeits- oder Beschädigungsabschläge erforderlich? | aus dokumentierten Erfahrungswerten herleiten |
| 6 | Steuerbilanz: Ist die Wertminderung voraussichtlich dauernd? | Nein → keine Teilwertabschreibung, temporäre Differenz und latente Steuer |
| 7 | Wertaufholung im Folgejahr geboten? | Zuschreibung bis zu den Anschaffungskosten |
6.3 Matrix III – Auswahl des Verbrauchsfolgeverfahrens
| Schritt | Prüffrage | Folge |
|---|---|---|
| 1 | Liegen gleichartige Vorräte vor? | Nein → Einzelbewertung; ggf. Festwert (§ 240 Abs. 3 HGB) prüfen |
| 2 | Sind die Güter zusätzlich annähernd gleichwertig? | Ja → Gruppenbewertung mit gewogenem Durchschnitt möglich (§ 240 Abs. 4 HGB) |
| 3 | Soll ein Verbrauchsfolgeverfahren angewendet werden? | Auswahl zwischen LIFO und FIFO nach § 256 HGB |
| 4 | Wird Einheitlichkeit von Handels- und Steuerbilanz angestrebt? | Ja → LIFO (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG) |
| 5 | Entspricht FIFO der tatsächlichen Verbrauchsfolge (z. B. verderbliche Ware)? | Ja → FIFO auch steuerlich anerkannt; Nachweis dokumentieren |
| 6 | Marktwert am Stichtag unter dem ermittelten Wert? | Abschreibung nach § 253 Abs. 4 HGB zusätzlich vornehmen |
| 7 | Methodenwechsel geplant? | Anhangangabe (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB) und Zustimmung des Finanzamts (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a S. 3 EStG) |
7. Handelsbilanz und Steuerbilanz im Überblick
| Sachverhalt | Handelsbilanz | Steuerbilanz |
|---|---|---|
| Wertminderung Umlaufvermögen, vorübergehend | Abschreibung Pflicht | keine Teilwertabschreibung |
| Wertminderung Umlaufvermögen, dauernd | Pflicht | Wahlrecht |
| Wertminderung Anlagevermögen, dauernd | Pflicht | Wahlrecht |
| Wertminderung Finanzanlagen, vorübergehend | Wahlrecht (§ 253 Abs. 3 S. 6 HGB) | unzulässig |
| Geschäfts- oder Firmenwert | Nutzungsdauer, im Zweifel 10 Jahre | zwingend 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 S. 3 EStG) |
| Zuschreibung nach Wegfall der Gründe | Pflicht (außer GoF) | Pflicht mit Nachweispflicht |
| Verbrauchsfolge | LIFO und FIFO zulässig | LIFO zugelassen, FIFO nur bei tatsächlicher Verbrauchsfolge |
| Fremdkapitalzinsen in den Herstellungskosten | Wahlrecht | Wahlrecht (Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Ausübung) |
Alle Abweichungen sind in der Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV zu dokumentieren und lösen ggf. latente Steuern nach § 274 HGB aus.
8. Häufige Fehlerquellen
- Anwendung des gemilderten Niederstwertprinzips auf das Umlaufvermögen – dort gilt handelsrechtlich das strenge Prinzip.
- Abschreibung von Sachanlagen bei nur vorübergehender Wertminderung – das Wahlrecht des § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB gilt ausschließlich für Finanzanlagen.
- Unterlassene Zuschreibung trotz Wegfall der Abschreibungsgründe.
- Zuschreibung auf einen abgeschriebenen Geschäfts- oder Firmenwert – nach § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB unzulässig.
- Übersehen des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG – Teilwertabschreibung auf Kapitalgesellschaftsanteile bleibt steuerlich wirkungslos.
- LIFO ohne Gleichartigkeit der Wirtschaftsgüter.
- Methodenwechsel ohne Zustimmung des Finanzamts (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a Satz 3 EStG).
- Verzicht auf die Niederstwertprüfung nach Anwendung eines Verbrauchsfolgeverfahrens.
- Falscher Bewertungsmarkt – Beschaffungsmarkt statt Absatzmarkt bei Fertigerzeugnissen.
- Aktivierung von Vertriebs- oder Forschungskosten in den Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 Satz 4, Abs. 2a HGB).
9. Rechtsquellenübersicht
- § 240 Abs. 3, 4 HGB – Festwert und Gruppenbewertung
- § 247 Abs. 2 HGB – Begriff des Anlagevermögens
- § 248 Abs. 2 HGB – selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände
- § 252 Abs. 1, 2 HGB – allgemeine Bewertungsgrundsätze und Stetigkeit
- § 253 Abs. 1, 3, 4, 5 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, Niederstwertprinzipien, Wertaufholung
- § 255 Abs. 1, 2, 2a, 3 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten
- § 256 HGB – Verbrauchsfolgeverfahren
- § 266 HGB – Bilanzgliederung · § 274 HGB – latente Steuern
- § 284 Abs. 2 HGB – Anhangangaben zu Bewertungsmethoden
- § 5 Abs. 1 EStG – Maßgeblichkeit und Verzeichnispflicht
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG – Anlagevermögen und Teilwertabschreibung
- § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG – Umlaufvermögen, Teilwert, Wertaufholungsgebot
- § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG – LIFO-Bewertungsvereinfachung
- § 6 Abs. 2, 2a EStG – geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten
- § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung, Gebäude-AfA, AfaA
- § 8b Abs. 3 KStG, § 3c Abs. 2 EStG – Abzugsbeschränkungen bei Beteiligungen
- § 60 Abs. 2 EStDV – Überleitungsrechnung
- R 6.3, R 6.8 EStR – Herstellungskosten und Vorratsbewertung
- BFH v. 21.09.2011 – I R 89/10 – Bagatellgrenze von 5 % bei börsennotierten Aktien
- BMF-Schreiben v. 02.09.2016, BStBl I 2016, 995 – voraussichtlich dauernde Wertminderung
Rechtsstand: 6. August 2026, Deutschland. Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Befristete Abschreibungsregelungen – insbesondere die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG – sind für jedes Anschaffungsjahr gesondert zu prüfen. Für die Bewertung Ihres Anlage- und Vorratsvermögens unterstützt Sie das Buchhaltungsteam der Payworx.
Häufig gestellte Fragen
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Dieser Beitrag wurde von der Fachredaktion der Payworx GmbH & Co. KG erstellt und fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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