
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 vorgelegt. Danach steigt der Abgabesatz zum 1. Januar 2027 von 4,9 % auf 5,0 % – eine Anhebung um 0,1 Prozentpunkte. Kursierende Meldungen über eine Erhöhung um 0,5 Prozentpunkte sind falsch. Für Unternehmen außerhalb der Kreativbranche ist weniger der Satz das Problem als die Frage, ob sie überhaupt erkannt haben, dass sie abgabepflichtig sind.
Kurzfassung: KSA 2026 = 4,9 %, KSA 2027 = 5,0 % (Verordnungsentwurf BMAS). Abgabepflichtig ist jedes Unternehmen, das regelmäßig Aufträge an selbstständige Kreative vergibt – auch wenn es selbst nichts mit Kunst zu tun hat. Bagatellgrenze ab 2026: 1.000 € netto pro Kalenderjahr. Meldung an die Künstlersozialkasse bis 31. März des Folgejahres.
Inhaltsverzeichnis
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird jährlich durch Rechtsverordnung des BMAS festgelegt (§ 26 KSVG). Grundlage ist der Finanzbedarf der Künstlersozialkasse (KSK) im Folgejahr.
Für das Kalenderjahr 2027 sieht der Verordnungsentwurf einen Abgabesatz von 5,0 % vor. Gegenüber dem laufenden Jahr 2026 (4,9 %) bedeutet das eine Anhebung um 0,1 Prozentpunkte – nicht um 0,5 Prozentpunkte, wie teilweise berichtet wird.
Mit 5,0 % kehrt der Satz auf das Niveau der Jahre 2023 bis 2025 zurück. Die Absenkung auf 4,9 % im Jahr 2026 war durch einen einmaligen Überschuss aus Nachzahlungen und Prüfungsergebnissen möglich; dieser Effekt ist aufgebraucht.
Hinweis: Der Verordnungsentwurf befindet sich im Verfahren. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt ist eine Abweichung theoretisch möglich, in der Praxis werden die Entwurfswerte regelmäßig unverändert übernommen.
| Kalenderjahr | Abgabesatz | Veränderung zum Vorjahr | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| 2023 | 5,0 % | +0,8 Prozentpunkte | Anhebung nach Corona-Stabilisierung (2022: 4,2 %) |
| 2024 | 5,0 % | ± 0 | unverändert |
| 2025 | 5,0 % | ± 0 | unverändert |
| 2026 | 4,9 % | –0,1 Prozentpunkte | Absenkung durch Einmaleffekt |
| 2027 | 5,0 % | +0,1 Prozentpunkte | Verordnungsentwurf BMAS – Rückkehr auf Vorniveau |
Für Ihre Planung: Bei einem jährlichen Kreativ-Auftragsvolumen von 50.000 € netto steigt die Abgabe von 2.450 € (2026) auf 2.500 € (2027). Die Mehrbelastung ist gering – entscheidend ist, dass die Abgabe überhaupt vollständig erfasst und gemeldet wird.
Die Künstlersozialabgabe ist keine Branchenabgabe für Verlage, Agenturen oder Galerien. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG ist jedes Unternehmen abgabepflichtig, das für Zwecke seines eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreibt und dazu nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt. Der Gesetzgeber nennt diese Gruppe „Eigenwerber".
Ein Handwerksbetrieb, der jährlich seinen Webdesigner, einen freien Fotografen und eine Texterin beauftragt, ist Eigenwerber – unabhängig davon, dass er mit Kunst nichts zu tun hat.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts legt „nicht nur gelegentlich" weit aus. Bereits mehr als ein Auftrag pro Jahr oder eine laufende Geschäftsbeziehung kann ausreichen. Konkretisiert wird dieses Merkmal durch die Bagatellgrenze in § 24 Abs. 3 KSVG.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt: Eigenwerber sind erst abgabepflichtig, wenn die Summe der Entgelte an selbstständige Kreative im Kalenderjahr 1.000 € netto übersteigt (zuvor 450 €). Maßgeblich ist die Summe aller Aufträge im Jahr, nicht der einzelne Auftrag.
Ausnahme – echter Einmalkauf: Wird nur ein einzelner, abgeschlossener Auftrag vergeben (z. B. einmalige Logo-Erstellung bei Gründung), fehlt es am Merkmal „nicht nur gelegentlich" – auch wenn der Betrag über 1.000 € liegt. Diese Ausnahme ist eng auszulegen; ein jährlich wiederkehrender „Einzelauftrag" fällt nicht darunter.
Praxis: Bei einem Netto-Auftragsvolumen von 1.001 € im Jahr ist die Abgabe auf den gesamten Betrag zu zahlen – nicht nur auf den 1.000 € übersteigenden Teil.
Die Abgabe knüpft daran an, dass der Auftragnehmer eine natürliche Person oder eine Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist:
Ob der Kreative selbst in der KSK versichert ist, spielt keine Rolle. Auch Zahlungen an nicht versicherte Freiberufler oder an ausländische Einzelunternehmer (mit Leistungsverwertung in Deutschland) unterliegen der Abgabe.
Bemessungsgrundlage ist nach § 25 KSVG alles, was der Auftraggeber aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten – also der Nettobetrag der Rechnung einschließlich Nebenleistungen.
Gehört hinein:
Bleibt außen vor:
| Prüfpunkt | Abgabepflichtig | Befreit / nicht abgabepflichtig |
|---|---|---|
| Rechtsform Auftragnehmer | Freiberufler, Einzelunternehmen, GbR, PartG, OHG, KG | GmbH, UG, AG, e. V., Genossenschaft |
| KSK-Versicherung des Kreativen | unerheblich – immer abgabepflichtig | – |
| Honorar / Gage / Pauschale | ja | – |
| Buyout / Lizenz / Nutzungsrechte | ja | – |
| Nebenkosten in Kreativrechnung | ja (Stockfotos, Studio, Material) | – |
| Umsatzsteuer | – | ja, wenn gesondert ausgewiesen |
| Reisekosten | ja, soweit über EStG-Grenzen | ja, soweit steuerfrei nach § 3 Nr. 13/16 EStG |
| Rein technische Leistung (Druck, Hosting) | – | ja |
| Auftragsvolumen ≤ 1.000 € netto/Jahr (Eigenwerber) | – | ja (Bagatellgrenze ab 2026) |
| Echter Einmalauftrag | – | ja (eng auszulegen) |
| Auslandsauftrag, Verwertung in DE | ja | – |
Seit 2015 ist die Künstlersozialabgabe fester Bestandteil der regulären Sozialversicherungsprüfung nach § 28p SGB IV. Die Deutsche Rentenversicherung prüft bei Arbeitgebern turnusmäßig alle vier Jahre – und dabei verpflichtend auch die KSA. Wer als Arbeitgeber geprüft wird, wird also automatisch auch auf die Abgabepflicht als Eigenwerber geprüft.
Wird eine Abgabepflicht festgestellt, erfolgt die Nachforderung für bis zu fünf Jahre zzgl. Säumniszuschlägen von 1 % pro Monat (§ 24 SGB IV). Bei vorsätzlichem Verschweigen verlängert sich die Verjährung auf 30 Jahre; zudem drohen Bußgelder nach § 36 KSVG bis 50.000 €.
Abgabepflichtige Unternehmen melden die Summe der abgabepflichtigen Entgelte des Vorjahres bis zum 31. März des Folgejahres an die Künstlersozialkasse (Formular „Meldung der Entgelte"). Für 2026 ist also bis zum 31. März 2027 zu melden – noch mit dem Satz von 4,9 %. Auf Basis der Meldung setzt die KSK monatliche Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest (fällig jeweils zum 10. des Folgemonats).
Legen Sie für jeden Kreativ-Dienstleister ein Kennzeichen im Kreditorenstamm an – in DATEV über ein individuelles Feld oder eine eigene Kreditoren-Nummernrange (z. B. 74000–74999 „Kreative/KSA"), in Addison über Kreditorengruppen. Hinterlegen Sie zusätzlich die Rechtsform (natürliche Person / Personengesellschaft = KSA-relevant; juristische Person = nicht relevant). So lässt sich die Jahressumme zum 31. März per Auswertung mit einem Klick ziehen.
Verlangen Sie bei jeder Kreativrechnung:
Diese Aufteilung ist Ihre Verteidigungslinie in der DRV-Prüfung: Nur was nachweislich nicht in die Bemessungsgrundlage gehört, bleibt außen vor.
Die Anhebung der Künstlersozialabgabe 2027 auf 5,0 % ist moderat und stellt für die meisten Unternehmen kein Liquiditätsthema dar. Das eigentliche Risiko liegt in der Nichterkennung der Abgabepflicht: Seit die KSA fester Bestandteil jeder Sozialversicherungsprüfung ist, entdecken Prüfer der Deutschen Rentenversicherung regelmäßig Eigenwerber, die jahrelang Webdesigner, Texter und Fotografen beauftragt haben, ohne je an die Künstlersozialkasse zu melden – mit Nachforderungen für fünf Jahre plus Säumniszuschlägen.
Prüfen Sie jetzt Ihre Kreditorenliste 2026, kennzeichnen Sie Kreativ-Dienstleister nach Rechtsform und bereiten Sie die Meldung zum 31. März 2027 vor.
Unser Lohn- und Buchhaltungsservice prüft im Rahmen der laufenden Finanzbuchhaltung Ihre Kreditoren auf KSA-Relevanz, richtet das Kreditoren-Tagging in DATEV oder Addison ein, ermittelt die Bemessungsgrundlage und übernimmt die fristgerechte Meldung an die Künstlersozialkasse. Im Rahmen unseres Payroll-Reviews simulieren wir zudem die DRV-Prüfung – einschließlich KSA – und zeigen Ihnen Nachforderungsrisiken, bevor der Prüfer sie findet.
Jetzt unverbindlich anfragen oder direkt zum Payroll-Review.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Payworx erbringt Buchhaltungsleistungen nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG.
Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe 2027?
Nach dem Verordnungsentwurf des BMAS beträgt der Abgabesatz für das Kalenderjahr 2027 5,0 %. Das ist eine Anhebung um 0,1 Prozentpunkte gegenüber 2026 (4,9 %) und entspricht dem Niveau der Jahre 2023 bis 2025. Eine Erhöhung um 0,5 Prozentpunkte ist nicht vorgesehen.
Muss mein Unternehmen Künstlersozialabgabe zahlen, obwohl wir nichts mit Kunst zu tun haben?
Ja, wenn Sie als sogenannter Eigenwerber (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG) nicht nur gelegentlich Aufträge für Webdesign, Werbetexte, Grafiken, Fotos oder Videos an selbstständige Kreative (natürliche Personen oder Personengesellschaften) vergeben und die Nettosumme im Kalenderjahr 1.000 € übersteigt.
Fällt Künstlersozialabgabe an, wenn ich eine Agentur-GmbH beauftrage?
Nein. Zahlungen an juristische Personen wie GmbH, UG, AG oder e. V. unterliegen nicht der Künstlersozialabgabe. Abgabepflichtig sind nur Entgelte an Freiberufler, Einzelunternehmer und Personengesellschaften (GbR, PartG, OHG, KG).
Was gehört in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe?
Alle Nettoentgelte für die kreative Leistung: Honorare, Buyouts und Lizenzgebühren sowie in Rechnung gestellte Nebenkosten. Nicht dazu gehören die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer und steuerfrei erstattete Reisekosten nach § 3 Nr. 13/16 EStG.
Bis wann muss die Künstlersozialabgabe gemeldet werden?
Die Summe der abgabepflichtigen Entgelte des Vorjahres ist bis zum 31. März des Folgejahres an die Künstlersozialkasse zu melden. Für das Jahr 2026 also bis zum 31. März 2027.
Wer prüft die Künstlersozialabgabe?
Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Künstlersozialabgabe verpflichtend im Rahmen der regulären Sozialversicherungsprüfung nach § 28p SGB IV, in der Regel alle vier Jahre. Nachforderungen sind für bis zu fünf Jahre zzgl. Säumniszuschlägen möglich.
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