Kassengesetz und Kassenpflicht ab 100.000 EUR: Steuergerechtigkeit oder Bürokratieaufbau?
Bild KI-generiertDas Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte am 7. August 2026 einen Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“. Der Entwurf ist nicht geltendes Recht. Er sieht unter anderem eine Kassenpflicht ab einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 EUR vor.
Wichtig: Der Beitrag behandelt einen Referentenentwurf. Die dargestellten Regelungen sind derzeit nicht geltendes Recht.
Der Referentenentwurf knüpft die geplante Kassenpflicht nicht an die Höhe der Bar- oder Kassenumsätze, sondern an den Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG. Das kann auch Unternehmen erfassen, die nur in Ausnahmefällen Barzahlungen annehmen, aber insgesamt deutlich mehr als 100.000 EUR Umsatz erzielen.
Inhaltsverzeichnis
- Der aktuelle Status: Referentenentwurf, nicht geltendes Recht
- Was der Referentenentwurf konkret vorsieht
- Maßgeblich ist der Gesamtumsatz – nicht der Kassenumsatz
- Praxisbeispiel: Hoher Gesamtumsatz, nur seltene Barzahlungen
- Die zentralen Schwachstellen des Entwurfs
- Rechtliche Einordnung
- Handlungsempfehlungen für Unternehmen
- Fazit
- Quellen
Der aktuelle Status: Referentenentwurf, nicht geltendes Recht
Der Referentenentwurf datiert vom 5. August 2026 und wurde am 7. August 2026 durch das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht.
Ein Referentenentwurf ist keine geltende gesetzliche Verpflichtung. Er stellt den Arbeitsstand des federführenden Ministeriums dar.
Erst das weitere Gesetzgebungsverfahren entscheidet über Inhalt, Inkrafttreten und mögliche Änderungen. Abweichungen vom jetzigen Entwurfstext sind daher möglich.
Die nachfolgende Darstellung bezieht sich ausschließlich auf den veröffentlichten Entwurfsstand.
Was der Referentenentwurf konkret vorsieht
Der Entwurf sieht einen neuen § 146b AO-E zur Einführung einer Kassenpflicht vor.
Der heutige § 146b AO regelt die Kassen-Nachschau. Nach dem Entwurf soll diese Regelung in § 146c AO überführt werden.
Betroffen sein sollen Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit.
Vorgesehen ist die Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Abs. 1 AO. Die Pflicht soll bei einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 EUR einsetzen.
| Prüfpunkt | Vorgesehene Regelung im Referentenentwurf |
|---|---|
| PrüfpunktGesetzesgrundlage | Vorgesehene Regelung im ReferentenentwurfNeuer § 146b AO-E |
| PrüfpunktUmsatzgrenze | Vorgesehene Regelung im ReferentenentwurfMehr als 100.000 EUR |
| PrüfpunktUmsatzbegriff | Vorgesehene Regelung im ReferentenentwurfGesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG |
| PrüfpunktBezugszeitraum | Vorgesehene Regelung im ReferentenentwurfKalenderjahr |
| PrüfpunktRechtsfolge | Vorgesehene Regelung im ReferentenentwurfVerwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems gemäß § 146a Abs. 1 AO |
| PrüfpunktSonderfall 2027 | Vorgesehene Regelung im ReferentenentwurfBei Überschreiten im Jahr 2027: Pflicht ab 1. Januar 2028 |
| PrüfpunktSpäteres erstmaliges Überschreiten | Vorgesehene Regelung im ReferentenentwurfBeginn grundsätzlich ab 1. April des Folgejahres |
| PrüfpunktEnde der Pflicht | Vorgesehene Regelung im ReferentenentwurfErst nach drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mit höchstens 100.000 EUR Gesamtumsatz |
| PrüfpunktSanktion | Vorgesehene Regelung im ReferentenentwurfGeplante Ordnungswidrigkeit; Bußgeldrahmen bis zu 25.000 EUR |
Maßgeblich ist der Gesamtumsatz – nicht der Kassenumsatz
§ 146b AO-E verweist für die Umsatzgrenze auf § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG.
Der Entwurf verwendet keinen eigenen Begriff des Barumsatzes und enthält keine eigenständige Kassenumsatzgrenze. Maßgeblich ist deshalb nach dem Wortlaut nicht allein, welche Einnahmen in bar vereinnahmt werden.
Der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG umfasst die Summe der steuerbaren Umsätze im Inland, berechnet nach vereinnahmten Entgelten. Bestimmte steuerfreie Umsätze sowie Umsätze aus der Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen sind dabei ausgenommen.
Wichtig für die Praxis: Der Gesamtumsatz ist weder der Gewinn noch zwingend identisch mit sämtlichen Bankbewegungen eines Unternehmens.
Praxisbeispiel: Hoher Gesamtumsatz, nur seltene Barzahlungen
„Ein Gewerbetreibender erzielt jährlich 350.000 EUR Gesamtumsatz. Seine Kunden zahlen nahezu vollständig per Überweisung, Lastschrift, Karte oder über digitale Zahlungsdienstleister. Barzahlungen akzeptiert er nur in Ausnahmefällen. Der jährliche Barumsatz liegt bei lediglich 1.500 EUR.“
Nach dem Wortlaut des Referentenentwurfs ist die Höhe von 1.500 EUR Barumsatz nicht der gesetzliche Prüfungsmaßstab. Der Gesamtumsatz von 350.000 EUR überschreitet die geplante Grenze von 100.000 EUR.
Der Entwurf enthält im Gesetzestext keine ausdrücklich formulierte Ausnahme allein deshalb, weil Bareinnahmen nur geringfügig oder selten anfallen. Diese Einschätzung ist eine Auslegung des veröffentlichten Entwurfs und keine bereits geltende Rechtsfolge.
Entscheidend ist nach dem Entwurfswortlaut der Gesamtumsatz – nicht allein der Umfang der Bareinnahmen.
Die zentralen Schwachstellen des Entwurfs
Keine gesetzliche Differenzierung nach dem Zahlungsweg
Der Entwurf stellt auf den Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG ab und enthält keine eigene Barumsatzgrenze.
Im Grundtatbestand unterscheidet er nicht ausdrücklich zwischen baren und unbaren Umsätzen.
Keine ausdrückliche Begrenzung auf einzelne Kassen oder Betriebsteile
Der Umsatzbegriff des § 19 Abs. 2 UStG knüpft an den umsatzsteuerlichen Unternehmer an.
Der Entwurf enthält keine ausdrücklich geregelte isolierte Umsatzgrenze für einzelne Tätigkeitsbereiche, einzelne Kassen oder einzelne Betriebsstätten.
Dies kann dazu führen, dass Umsätze aus verschiedenen Tätigkeitsbereichen für die Umsatzgrenze zusammen zu betrachten sind.
Keine unmittelbar gesetzliche Ausnahme für bargeldferne Tätigkeiten
Der Entwurf sieht Befreiungsmöglichkeiten im Einzelfall wegen sachlicher Härte vor.
Das Bundesministerium der Finanzen soll außerdem mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Ausnahmen durch Rechtsverordnung bestimmen können. Ein Diskussionsentwurf einer Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung existiert.
Eine abschließende, bereits geltende Ausnahmeregelung besteht nicht. Welche Tätigkeiten oder Zahlungsarten künftig ausgenommen werden, ist damit offen.
Erhebliche Rechtsfolgen
Der Entwurf sieht bei Verstößen gegen die Kassenpflicht eine Ordnungswidrigkeit vor. Der Bußgeldrahmen soll bis zu 25.000 EUR betragen.
Gerade deshalb ist eine rechtssichere Bestimmung des Gesamtumsatzes und des Beginns der Pflicht für betroffene Unternehmen wesentlich.
Rechtliche Einordnung
Der Entwurf vermischt nicht unmittelbar Ertragsteuer- und Umsatzsteuerrecht. Er verwendet vielmehr für eine abgabenrechtliche Aufzeichnungs- und Ordnungspflicht einen bereits im Umsatzsteuerrecht definierten Gesamtumsatzbegriff. Die fachliche Diskussion betrifft daher vor allem die Frage, ob dieser Umsatzbegriff als Schwellenwert für eine Kassenpflicht sachgerecht und hinreichend zielgenau ist.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
- Den eigenen Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG prüfen und von Gewinn, Bankbewegungen sowie reinen Kassenumsätzen abgrenzen.
- Zahlungswege und tatsächliche Barumsätze intern dokumentieren.
- Die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens sowie der Ausnahmeverordnung verfolgen.
- Bei einer möglichen Betroffenheit frühzeitig steuerlichen Rat zur konkreten Umsatzermittlung und zu den erforderlichen Aufzeichnungssystemen einholen.
Eine Verpflichtung zur sofortigen Anschaffung eines Kassensystems besteht auf Grundlage eines Referentenentwurfs nicht.
Fazit
Der Referentenentwurf vom 5. August 2026 knüpft die geplante Kassenpflicht an einen Gesamtumsatz von mehr als 100.000 EUR nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG. Der gesetzliche Maßstab ist damit nicht der Barumsatz. Unternehmen mit überwiegend unbaren Umsätzen und nur gelegentlichen Barzahlungen können nach dem Wortlaut des Entwurfs daher betroffen sein. Da der Entwurf noch nicht geltendes Recht ist und Ausnahmen weiter konkretisiert werden sollen, ist der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts, veröffentlicht am 7. August 2026.
- § 19 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz.
- § 146a Abgabenordnung.
- § 146b Abgabenordnung in der aktuell geltenden Fassung.
- Referentenentwurf: geplanter § 146b AO-E sowie geplante Folgeänderungen, insbesondere zur Kassen-Nachschau und zu § 379 AO.
Häufig gestellte Fragen
Gilt die Kassenpflicht ab 100.000 EUR bereits?
Nein. Der Beitrag behandelt einen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. August 2026, veröffentlicht am 7. August 2026. Ein Referentenentwurf ist derzeit nicht geltendes Recht; über Inhalt und Inkrafttreten entscheidet das weitere Gesetzgebungsverfahren.
Kommt es auf den Barumsatz oder auf den Gesamtumsatz an?
Nach dem Wortlaut des Entwurfs kommt es auf den Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG an. Eine eigenständige Barumsatzgrenze enthält der Entwurfstext nicht.
Sind Unternehmen mit überwiegend unbaren Umsätzen ausgenommen?
Der Entwurf enthält im Gesetzestext keine ausdrücklich formulierte Ausnahme allein wegen geringer oder seltener Bareinnahmen. Vorgesehen sind Befreiungen im Einzelfall wegen sachlicher Härte sowie allgemeine Ausnahmen durch Rechtsverordnung; eine abschließende, geltende Ausnahmeregelung besteht derzeit nicht.
Ab wann soll die Pflicht nach dem Entwurf beginnen?
Nach dem Entwurf soll bei Überschreiten der Grenze im Jahr 2027 die Pflicht ab dem 1. Januar 2028 gelten. Bei einem späteren erstmaligen Überschreiten soll die Pflicht grundsätzlich ab dem 1. April des Folgejahres beginnen.
Welche Sanktionen sieht der Entwurf vor?
Der Entwurf sieht bei Verstößen gegen die Kassenpflicht eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 25.000 EUR vor.
