
Das SGB III Modernisierungsgesetz – offiziell der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung, häufig auch SGB III Digitalisierungsgesetz genannt – soll die Arbeitsförderung, die Verwaltungsprozesse der Bundesagentur für Arbeit und die digitalen Verfahren zwischen Betrieben und Agenturen grundlegend modernisieren. Für die Praxis von Lohnabrechnung und Personalarbeit sind vor allem zwei Bereiche relevant: die geplanten Änderungen beim Kurzarbeitergeld und die neue Job-to-Job-Erprobung.
Wichtig ist die Einordnung: Zum Veröffentlichungszeitpunkt dieses Beitrags sind die Änderungen noch nicht beschlossen. Der Deutsche Bundestag berät den Regierungsentwurf am 25. September 2026 in erster Lesung. Die konkrete endgültige Fassung bleibt den parlamentarischen Beratungen vorbehalten.
Dennoch sollten Unternehmen, HR-Verantwortliche, Lohnbüros und Steuerkanzleien das Verfahren jetzt beobachten. Denn die geplante Umstellung auf elektronische Anzeigen und Anträge beim Kurzarbeitergeld, die präzisierten persönlichen Voraussetzungen und das neue Erprobungsinstrument greifen unmittelbar in Abrechnungs- und HR-Prozesse ein – und diese Prozesse lassen sich nicht über Nacht umstellen.
Gesetzgebungsstand: 25. September 2026
Der Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung befindet sich im parlamentarischen Verfahren. Der Deutsche Bundestag berät die Bundestagsdrucksache 21/7870 am 25. September 2026 in erster Lesung. Parallel steht die Befassung des Bundesrates mit dem Entwurf und den Empfehlungen seiner Ausschüsse auf der Tagesordnung. Die geplanten Änderungen zu Kurzarbeitergeld und Job-to-Job-Erprobung sind daher noch nicht verbindlich und können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren ändern.
Dem Verfahren liegen drei offizielle Dokumente zugrunde:
Der Deutsche Bundestag berät den Regierungsentwurf am Freitag, 25. September 2026, in erster Lesung. Die Beratung ist für 12:35 Uhr vorgesehen. Nach der ersten Lesung soll der Gesetzentwurf zur fachlichen Detailberatung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen werden. Federführend wird voraussichtlich der Ausschuss für Arbeit und Soziales beraten.
Auch der Bundesrat befasst sich am 25. September 2026 in seiner 1068. Sitzung mit dem Gesetzesentwurf und den Empfehlungen seiner Ausschüsse.
Eine erste Lesung ist noch keine endgültige Gesetzesentscheidung. Sie eröffnet die parlamentarische Beratung. Im Ausschussverfahren kann der Entwurf verändert werden; Änderungsanträge, Prüfaufträge und Anhörungen von Sachverständigen können folgen. Die endgültigen Vorschriften können vom Regierungsentwurf abweichen. Ein verbindliches Inkrafttreten ist erst nach Abschluss des Verfahrens und der Verkündung im Bundesgesetzblatt möglich.
| Institution | Vorgang am oder bis 25. September 2026 | Bedeutung für die Praxis |
|---|---|---|
| InstitutionBundesregierung | Vorgang am oder bis 25. September 2026Regierungsentwurf beschlossen und als BT-Drs. 21/7870 sowie BR-Drs. 436/26 eingebracht | Bedeutung für die PraxisInhaltliche Grundlage aller Planungen – aber Entwurfsrecht, kein geltendes Recht |
| InstitutionDeutscher Bundestag | Vorgang am oder bis 25. September 2026Erste Lesung am 25.09.2026, 12:35 Uhr; anschließend Überweisung an die Ausschüsse | Bedeutung für die PraxisStart der parlamentarischen Beratung; Änderungen bleiben möglich |
| InstitutionAusschuss für Arbeit und Soziales | Vorgang am oder bis 25. September 2026Voraussichtlich federführende Beratung nach der Überweisung | Bedeutung für die PraxisHier entscheidet sich die Detailausgestaltung, z. B. Fristen und Übergangsregelungen |
| InstitutionBundesrat | Vorgang am oder bis 25. September 2026Befassung in der 1068. Sitzung am 25.09.2026 mit Entwurf und Ausschussempfehlungen | Bedeutung für die PraxisLänderposition kann Änderungswünsche in das Verfahren einbringen |
| InstitutionBundesratsausschüsse | Vorgang am oder bis 25. September 2026Empfehlungen in BR-Drs. 436/1/26 vom 11.09.2026 | Bedeutung für die PraxisHinweise auf mögliche Anpassungen, etwa bei IT-Anschlussfähigkeit und Weiterbildung |
| InstitutionBundesagentur für Arbeit | Vorgang am oder bis 25. September 2026Vorbereitung digitaler Verfahren, Fachliche Weisungen folgen erst nach Gesetzesbeschluss | Bedeutung für die PraxisTechnische Anforderungen (KEA, Portale) werden konkretisiert, sobald das Gesetz steht |
| InstitutionUnternehmen und Lohnbüros | Vorgang am oder bis 25. September 2026Beobachtung des Verfahrens, interne Prozessprüfung | Bedeutung für die PraxisFrühzeitige Vorbereitung digitaler KuG-Prozesse ohne verbindliche Umsetzung vor Verkündung |
Der weitere Gesetzgebungsablauf folgt dem üblichen parlamentarischen Verfahren:
Ein verbindlicher Termin für die zweite und dritte Lesung sowie die endgültige Verabschiedung ist zum Stand 25. September 2026 noch nicht veröffentlicht. Auch die in der Entwurfsfassung vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkte stehen unter dem Vorbehalt eines rechtzeitigen Gesetzesbeschlusses und einer Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Kurzarbeitergeld (KuG) ersetzt Beschäftigten bei einem vorübergehenden erheblichen Arbeitsausfall einen Teil des ausgefallenen Nettoentgelts und sichert damit Arbeitsplätze in konjunkturellen oder strukturellen Krisen. Die Grundsystematik nach §§ 95 ff. SGB III – erheblicher Arbeitsausfall, betriebliche und persönliche Voraussetzungen, Anzeige bei der Agentur für Arbeit – soll nach dem Regierungsentwurf im Grundsatz bestehen bleiben.
Der Entwurf verändert jedoch einzelne Anspruchsvoraussetzungen, überführt Anzeige und Antrag in digitale Verfahren und justiert Fördermechanismen bei Weiterbildung und Transfer neu. Für die Lohnabrechnung sind vor allem § 96, § 98 und § 99 SGB III-E relevant.
Nach geltendem § 96 Abs. 4 SGB III gilt ein Arbeitsausfall nur dann als vermeidbar, wenn er nicht durch Urlaubsgewährung verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Beschäftigten nicht entgegenstehen. Der Regierungsentwurf sieht vor, diesen ausdrücklichen Urlaubsvorrang zur Vermeidung eines Arbeitsausfalls entfallen zu lassen.
Davon zu unterscheiden bleibt bereits konkret geplanter, genehmigter oder kollektiv vereinbarter Urlaub: Er wird nicht durch Kurzarbeit verdrängt und ist weiterhin arbeitsrechtlich zu beachten. Betriebsurlaub und individuelle Urlaubsansprüche müssen also weiterhin sauber geprüft werden. Resturlaub darf nicht pauschal mit freier Verfügbarkeit gleichgesetzt werden – weder für die Kurzarbeitsplanung noch für die Abrechnung.
Praxisbeispiel: Ein Zulieferbetrieb mit 80 Beschäftigten plant für Dezember 2027 Kurzarbeit. Ein Mitarbeiter hat noch acht Tage Resturlaub, davon fünf bereits genehmigt für die Weihnachtswoche. Nach dem Entwurfsstand müsste der Betrieb die restlichen drei Tage nicht mehr zwingend vor der Kurzarbeit einsetzen, um den Arbeitsausfall als unvermeidbar darzustellen. Die fünf genehmigten Urlaubstage bleiben Urlaub, werden als solche vergütet und dürfen nicht in Kurzarbeit umgewandelt werden. In der Abrechnung sind Urlaubs- und Ausfalltage taggenau getrennt auszuweisen.
Unternehmen sollten Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit, die Urlaubsplanung und die KuG-Prozesse aufeinander abstimmen. Viele bestehende Vereinbarungen enthalten Klauseln zum Urlaubseinsatz, die nach einem Inkrafttreten überprüft werden sollten.
§ 98 SGB III regelt die persönlichen Voraussetzungen. Der Regierungsentwurf präzisiert, in welchen Leistungs- und Beschäftigungsfällen kein Kurzarbeitergeld beansprucht werden kann – insbesondere, um Doppelleistungen aus verschiedenen Sozialleistungssystemen zu vermeiden.
| Leistungs- oder Beschäftigungsfall | Geplante Folge für Kurzarbeitergeld | Praxis-Hinweis für die Lohnabrechnung |
|---|---|---|
| Leistungs- oder BeschäftigungsfallBezug von Arbeitslosengeld | Geplante Folge für KurzarbeitergeldAusschluss des KuG-Anspruchs für den Zeitraum des Bezugs | Praxis-Hinweis für die LohnabrechnungRelevant bei Teilarbeitslosigkeit oder Mehrfachbeschäftigung; Nachweise dokumentieren |
| Leistungs- oder BeschäftigungsfallBezug von Qualifizierungsgeld | Geplante Folge für KurzarbeitergeldKein gleichzeitiger KuG-Anspruch | Praxis-Hinweis für die LohnabrechnungQualifizierungsgeld nach § 82a SGB III und KuG im Lohnsystem klar trennen |
| Leistungs- oder BeschäftigungsfallBezug von Übergangsgeld | Geplante Folge für KurzarbeitergeldAusschluss während des Bezugs | Praxis-Hinweis für die LohnabrechnungReha-Zeiten taggenau als Fehlzeit erfassen |
| Leistungs- oder BeschäftigungsfallBezug von Krankengeld | Geplante Folge für KurzarbeitergeldKein KuG ab Beginn des Krankengeldbezugs | Praxis-Hinweis für die LohnabrechnungEntgeltfortzahlungs- und Krankengeldphase sauber abgrenzen |
| Leistungs- oder BeschäftigungsfallBezug von Kinderkrankengeld | Geplante Folge für KurzarbeitergeldAusschluss für die Bezugstage | Praxis-Hinweis für die LohnabrechnungEinzelne Kalendertage im Monat separat behandeln |
| Leistungs- oder BeschäftigungsfallMutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot | Geplante Folge für KurzarbeitergeldKein KuG während des Beschäftigungsverbots | Praxis-Hinweis für die LohnabrechnungMutterschutzlohn bzw. Mutterschaftsgeld statt KuG abrechnen |
| Leistungs- oder BeschäftigungsfallBeschäftigte des öffentlichen Dienstes | Geplante Folge für KurzarbeitergeldGrundsätzlich vom KuG ausgeschlossen | Praxis-Hinweis für die LohnabrechnungZuordnung des Arbeitgebers zum öffentlichen Dienst prüfen |
| Leistungs- oder BeschäftigungsfallUnternehmen in selbstständiger erwerbswirtschaftlicher Rechtsform | Geplante Folge für KurzarbeitergeldVorgesehene Ausnahme vom Ausschluss, etwa für öffentliche Unternehmen in privater Rechtsform | Praxis-Hinweis für die LohnabrechnungRechtsform und wirtschaftliche Betätigung dokumentieren |
| Leistungs- oder BeschäftigungsfallBerufsbegleitende Teilzeitweiterbildung | Geplante Folge für KurzarbeitergeldSoweit im Entwurf relevant: Abgrenzung zu Qualifizierungsleistungen | Praxis-Hinweis für die LohnabrechnungWeiterbildungszeiten und Ausfallzeiten nicht vermischen |
Für die Entgeltabrechnung bedeutet das: Die Prüfung muss taggenau erfolgen. Ein Kalendermonat kann unterschiedliche Leistungs- und Ausfallzeiten enthalten – etwa drei Tage Kinderkrankengeld, zwei Tage genehmigten Urlaub und zehn Tage Kurzarbeit. Plausibilitätsprüfungen im Lohnsystem und eine saubere Fehlzeitenerfassung werden damit wichtiger als bisher.
Der zentrale Digitalisierungsbaustein ist § 99 SGB III-E. Nach dem derzeitigen Entwurfsstand soll die Anzeige eines erheblichen Arbeitsausfalls elektronisch erfolgen. Die Stellungnahme des Betriebsrats bleibt Bestandteil der Anzeige, soweit ein Betriebsrat besteht – sie muss künftig ebenfalls digital beigefügt werden können. Auch die Entscheidung der Agentur für Arbeit über die Anzeige soll elektronisch ergehen.
Geplant ist eine Übergangsphase: Schriftliche Anzeigen sollen – soweit im endgültigen Gesetz so vorgesehen – noch bis zum 31. Dezember 2027 zulässig bleiben. Ab dem 1. Januar 2028 soll eine elektronische Antragspflicht für die Erstattungsanträge (Leistungsanträge) gelten. Als Übertragungsweg ist insbesondere KEA vorgesehen, das Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Kurzarbeitergeld-Anträgen direkt aus der Lohnsoftware. Ergänzend kann – soweit rechtlich und technisch vorgesehen – das SV-Meldeportal genutzt werden.
Für Lohnbüros und Steuerkanzleien, die KuG-Anträge für Mandanten stellen, stellen sich damit Fragen nach digitalen Vollmachten, Zugriffsrechten und der Abbildung von Vertretungsbefugnissen in den Portalen.
Praxis-Check: Unternehmen und Lohnbüros sollten jetzt KEA-Fähigkeit, digitale Vollmachten, Dokumentenablage, Zugriffsrechte und interne KuG-Prüfroutinen überprüfen.
Der Regierungsentwurf sieht den Wegfall des § 106a SGB III vor. Diese Vorschrift regelt bisher die hälftige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, wenn Beschäftigte während der Kurzarbeit an einer förderfähigen Weiterbildung teilnehmen. Entfällt sie, kann sich die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Weiterbildung während Kurzarbeit ändern. Die tatsächliche Förderlage ist nach dem endgültigen Gesetz, der Förderpraxis der Bundesagentur für Arbeit und dem Einzelfall zu prüfen.
Auch im Transferbereich – also bei Transferkurzarbeitergeld in Transfergesellschaften nach § 111 SGB III – sind Anpassungen vorgesehen. Bei der Förderung von Weiterbildung soll eine Arbeitgeberbeteiligung an den Lehrgangskosten festgeschrieben werden:
Unternehmen sollten Förderentscheidungen nicht allein auf eine bisherige Regelung stützen, sondern Qualifizierungs- und Transferprojekte frühzeitig mit der Agentur für Arbeit abstimmen.
Mit § 45a SGB III-E soll ein neues Instrument entstehen: die Job-to-Job-Erprobung. Eine versicherungspflichtig beschäftigte Person soll einen potenziellen neuen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber praktisch erproben können, ohne das bisherige Arbeitsverhältnis vor Beginn der Erprobung beenden zu müssen.
Die Ziele des Instruments:
Ebenso wichtig ist, was die Job-to-Job-Erprobung nicht ist:
| Voraussetzung | Inhalt nach § 45a SGB III-E | Bedeutung für die Praxis |
|---|---|---|
| VoraussetzungBestehendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis | Inhalt nach § 45a SGB III-EDie Person muss beim bisherigen Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt sein | Bedeutung für die PraxisMinijobber und Selbstständige fallen nicht darunter |
| VoraussetzungZustimmung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers | Inhalt nach § 45a SGB III-EDie Erprobung ist freiwillig | Bedeutung für die PraxisSchriftliche Einwilligung dokumentieren |
| VoraussetzungZustimmung des Erprobungsbetriebs | Inhalt nach § 45a SGB III-EDer potenzielle neue Arbeitgeber muss einverstanden sein | Bedeutung für die PraxisVereinbarung mit klaren Erprobungszielen |
| VoraussetzungFortbestand des bisherigen Arbeitsverhältnisses | Inhalt nach § 45a SGB III-EKein Ende, keine Kündigung vor Beginn | Bedeutung für die PraxisArbeitsvertrag, Sozialversicherung und Meldungen laufen unverändert weiter |
| VoraussetzungEntgeltfortzahlung durch den bisherigen Arbeitgeber | Inhalt nach § 45a SGB III-EMindestens das bisher geschuldete Arbeitsentgelt | Bedeutung für die PraxisLohnabrechnung läuft beim bisherigen Arbeitgeber weiter; kein Entgelt vom Erprobungsbetrieb |
| VoraussetzungInformation der zuständigen Betriebsräte | Inhalt nach § 45a SGB III-EBetriebsräte beider Betriebe sind zu informieren | Bedeutung für die PraxisBetriebsverfassungsrechtliche Beteiligung prüfen und dokumentieren |
| VoraussetzungElektronische Antragstellung | Inhalt nach § 45a SGB III-EAntrag durch den bisherigen Arbeitgeber auf elektronischem Weg | Bedeutung für die PraxisDigitale Zugänge und Vollmachten bereithalten |
| VoraussetzungSammelantrag | Inhalt nach § 45a SGB III-EFür mehrere Beschäftigte möglich | Bedeutung für die PraxisRelevant bei Restrukturierungen mit mehreren Wechseln |
| VoraussetzungRegeldauer | Inhalt nach § 45a SGB III-EBis zu vier Wochen | Bedeutung für die PraxisEinsatzplan und Ziele auf diesen Zeitraum ausrichten |
| VoraussetzungVerlängerung | Inhalt nach § 45a SGB III-EAuf bis zu sechs Wochen nur in Ausnahmefällen | Bedeutung für die PraxisBegründung frühzeitig vorbereiten |
| VoraussetzungKeine Wiederholung | Inhalt nach § 45a SGB III-EKeine erneute Erprobung beim selben potenziellen neuen Arbeitgeber | Bedeutung für die PraxisEinmaligkeit pro Zielbetrieb dokumentieren |
| Merkmal | Job-to-Job-Erprobung | Arbeitnehmerüberlassung | Neuer Arbeitsvertrag |
|---|---|---|---|
| MerkmalArbeitsvertrag | Job-to-Job-ErprobungBleibt beim bisherigen Arbeitgeber bestehen | ArbeitnehmerüberlassungMit dem Verleiher; Einsatz beim Entleiher | Neuer ArbeitsvertragNeuer Vertrag mit dem neuen Arbeitgeber |
| MerkmalVergütungspflicht | Job-to-Job-ErprobungBisheriger Arbeitgeber zahlt mindestens das bisherige Entgelt | ArbeitnehmerüberlassungVerleiher zahlt, ggf. Equal Pay | Neuer ArbeitsvertragNeuer Arbeitgeber zahlt |
| MerkmalSozialversicherung | Job-to-Job-ErprobungUnverändert beim bisherigen Arbeitgeber | ArbeitnehmerüberlassungÜber den Verleiher | Neuer ArbeitsvertragNeuanmeldung durch neuen Arbeitgeber |
| MerkmalZweck | Job-to-Job-ErprobungErprobung einer Beschäftigungsperspektive | ArbeitnehmerüberlassungGewerbsmäßige Überlassung zur Arbeitsleistung | Neuer ArbeitsvertragDauerhafte Beschäftigung |
| MerkmalDauer | Job-to-Job-ErprobungBis zu 4 Wochen, ausnahmsweise 6 Wochen | ArbeitnehmerüberlassungBis zu 18 Monate Überlassungshöchstdauer | Neuer ArbeitsvertragUnbefristet oder befristet |
| MerkmalRolle des Einsatzbetriebs | Job-to-Job-ErprobungErprobungsbetrieb, potenzieller neuer Arbeitgeber | ArbeitnehmerüberlassungEntleiher | Neuer ArbeitsvertragArbeitgeber |
| MerkmalWeisungsstruktur | Job-to-Job-ErprobungErprobungsbezogen; klare Regelung in der Vereinbarung erforderlich | ArbeitnehmerüberlassungWeisungsrecht beim Entleiher | Neuer ArbeitsvertragWeisungsrecht beim neuen Arbeitgeber |
| MerkmalBetriebsrat | Job-to-Job-ErprobungInformation der Betriebsräte beider Betriebe | ArbeitnehmerüberlassungMitbestimmung nach § 99 BetrVG beim Entleiher | Neuer ArbeitsvertragMitbestimmung bei Einstellung |
| MerkmalCompliance-Risiken | Job-to-Job-ErprobungAbgrenzung zu AÜG und verdeckter Überlassung; Arbeitsschutz, Datenschutz | ArbeitnehmerüberlassungErlaubnispflicht, Equal Pay, Höchstdauer | Neuer ArbeitsvertragProbezeit, Befristungsrecht |
| MerkmalÜbernahmeperspektive | Job-to-Job-ErprobungZiel: Einstellung nach der Erprobung | ArbeitnehmerüberlassungÜbernahme möglich, nicht Zweck | Neuer ArbeitsvertragBereits erfolgt |
Bei der Job-to-Job-Erprobung soll das bisherige Arbeitsverhältnis fortbestehen; der bisherige Arbeitgeber soll mindestens das bisher geschuldete Arbeitsentgelt zahlen. Die praktische Umsetzung muss klar auf Erprobung und nicht auf einen dauerhaften oder regulär produktiven Personaleinsatz ausgerichtet sein. Aus Compliance-Sicht ist eine Dreiparteienvereinbarung zwischen abgebendem Arbeitgeber, Beschäftigtem und Erprobungsbetrieb empfehlenswert. Arbeitsschutz, Datenschutz, Zutrittsrechte, IT-Berechtigungen, Geheimhaltung und feste Ansprechpartner müssen vor Beginn geklärt sein.
Ein mittelständischer Hersteller von Verbrennungsmotor-Komponenten mit 320 Beschäftigten verlagert im Rahmen der Transformation einen Teil der Fertigung. Für zwölf Zerspanungsmechaniker fällt die bisherige Tätigkeit weg. Ein regionaler Anlagenbauer im Bereich Wärmepumpen sucht dringend Fachkräfte, möchte aber prüfen, ob die Kandidaten mit den dort eingesetzten CNC-Steuerungen zurechtkommen und welcher Qualifizierungsbedarf besteht.
Der bisherige Arbeitgeber stellt elektronisch einen Sammelantrag auf Job-to-Job-Erprobung für zunächst fünf Fachkräfte. Die Betriebsräte beider Unternehmen werden informiert. Eine Dreiparteienvereinbarung regelt Erprobungsziele, Einsatzplan, Arbeitsschutzunterweisung, Geheimhaltung und Ansprechpartner. Die Fachkräfte arbeiten vier Wochen im Zielbetrieb. Ihr Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber bleibt bestehen, dieser zahlt das Entgelt weiter, die Lohnabrechnung läuft unverändert.
Nach vier Wochen entscheidet der Anlagenbauer: Drei Fachkräfte erhalten ein Einstellungsangebot, für zwei wird eine vorgeschaltete Qualifizierung mit Beteiligung der Agentur für Arbeit geprüft.
Vorteile im Überblick:
Kurzarbeitergeld und Digitalisierung
Job-to-Job-Erprobung und Beschäftigungsübergänge
Die Empfehlungen der Bundesratsausschüsse in der Drucksache 436/1/26 sind noch keine verbindlichen Gesetzesänderungen. Sie zeigen aber, an welchen Stellen Anpassungen diskutiert werden:
Diese Empfehlungen können in die weiteren Beratungen einfließen, sind aber erst verbindlich, wenn sie im weiteren Gesetzgebungsverfahren tatsächlich übernommen werden.
Das SGB III Modernisierungsgesetz soll das Kurzarbeitergeld voraussichtlich digitaler abwickeln und einzelne Anspruchsvoraussetzungen neu justieren. Der geplante Wegfall eines allgemeinen Urlaubsvorrangs kann die Praxis bei Kurzarbeit spürbar vereinfachen, ersetzt aber nicht die arbeitsrechtliche Prüfung von genehmigtem und kollektiv vereinbartem Urlaub. Die präzisierten Ausschlüsse nach § 98 SGB III-E erhöhen die Anforderungen an eine taggenaue Fehlzeitenerfassung.
Die Job-to-Job-Erprobung nach § 45a SGB III-E eröffnet ein neues Instrument für Beschäftigungsübergänge ohne Arbeitslosigkeit – verlangt aber eine saubere vertragliche, betriebsverfassungs- und arbeitsschutzrechtliche Struktur. Alle Aussagen stehen unter dem Vorbehalt des weiteren Gesetzgebungsverfahrens. Wer seine Prozesse jetzt prüft, kann nach der Verkündung schnell und rechtssicher umstellen.
Kurzfassung – fünf Kernaussagen
- Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/7870) wird am 25. September 2026 in erster Lesung beraten – er ist noch kein geltendes Recht.
- Anzeige und Antrag beim Kurzarbeitergeld sollen elektronisch werden; Übergang für schriftliche Anzeigen bis 31. Dezember 2027, elektronische Antragspflicht ab 1. Januar 2028 nach Entwurfsstand.
- Der allgemeine Urlaubsvorrang in § 96 Abs. 4 SGB III soll entfallen; genehmigter Urlaub bleibt Urlaub.
- § 98 SGB III-E präzisiert Leistungsausschlüsse – die Abrechnung muss taggenau prüfen.
- Die Job-to-Job-Erprobung (§ 45a SGB III-E) ermöglicht bis zu vier Wochen Erprobung beim neuen Arbeitgeber bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis und Entgeltzahlung durch den bisherigen Arbeitgeber.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt den Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum 25. September 2026 und dient der allgemeinen fachlichen Information. Er stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar und ersetzt sie nicht. Die dargestellten Regelungen beruhen auf einem Regierungsentwurf; Änderungen im Ausschussverfahren, im Bundestag und im Bundesrat sind möglich. Ein Inkrafttreten setzt den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und die Verkündung im Bundesgesetzblatt voraus.
Ist das SGB III Modernisierungsgesetz bereits in Kraft?
Nein. Zum Stand 25. September 2026 handelt es sich um einen Regierungsentwurf (Bundestagsdrucksache 21/7870), der an diesem Tag im Bundestag in erster Lesung beraten wird. Ein Inkrafttreten setzt den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und die Verkündung im Bundesgesetzblatt voraus.
Muss Kurzarbeitergeld künftig elektronisch beantragt werden?
Nach dem derzeitigen Entwurfsstand zu § 99 SGB III-E sollen Anzeige und Antrag elektronisch erfolgen. Für schriftliche Anzeigen ist eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2027 vorgesehen; eine elektronische Antragspflicht soll ab dem 1. Januar 2028 gelten. Die endgültige Fassung bleibt dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.
Muss vor Kurzarbeit weiterhin Resturlaub eingesetzt werden?
Der Regierungsentwurf sieht vor, den allgemeinen Urlaubsvorrang in § 96 Abs. 4 SGB III zu streichen. Bereits geplanter, genehmigter oder kollektiv vereinbarter Urlaub bleibt davon unberührt und ist arbeitsrechtlich weiterhin zu beachten. Bis zum Inkrafttreten gilt die bisherige Rechtslage.
Was ist die Job-to-Job-Erprobung nach § 45a SGB III-E?
Eine versicherungspflichtig beschäftigte Person soll einen möglichen neuen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber bis zu vier Wochen (in Ausnahmefällen bis zu sechs Wochen) praktisch erproben können, ohne das bisherige Arbeitsverhältnis vorher zu beenden. Der bisherige Arbeitgeber zahlt das Entgelt weiter und stellt den Antrag elektronisch.
Ist die Job-to-Job-Erprobung eine Arbeitnehmerüberlassung?
Nein, sie soll als eigenes arbeitsförderungsrechtliches Instrument ausgestaltet werden. Der Einsatz muss klar auf Erprobung und nicht auf einen regulär produktiven Personaleinsatz ausgerichtet sein. Je nach Umsetzung können Abgrenzungsfragen zum AÜG entstehen; eine Dreiparteienvereinbarung ist empfehlenswert.
Ändert sich etwas bei Weiterbildung während Kurzarbeit?
Der Entwurf sieht den Wegfall des § 106a SGB III vor, der bisher die hälftige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Weiterbildung während Kurzarbeit regelt. Die tatsächliche Förderlage ist nach endgültigem Gesetz, Förderpraxis und Einzelfall zu prüfen und frühzeitig mit der Agentur für Arbeit abzustimmen.
Was sollten Lohnbüros jetzt konkret vorbereiten?
Die KEA-Fähigkeit der Lohnsoftware prüfen, Prozesse für elektronische KuG-Anzeigen und -Anträge aufsetzen, Vollmachten und Rollen dokumentieren, eine revisionssichere Ablage einrichten und die taggenaue Fehlzeitenerfassung sowie Leistungsausschlüsse nach § 98 SGB III-E im Lohnsystem abbilden.
Wann stehen zweite und dritte Lesung an?
Zum Stand 25. September 2026 ist kein verbindlicher Termin veröffentlicht. Nach der ersten Lesung folgt die Ausschussberatung, federführend voraussichtlich im Ausschuss für Arbeit und Soziales. Änderungsanträge und Sachverständigenanhörungen sind möglich.
Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Einige sind notwendig für die Funktion der Website, andere helfen uns, unsere Dienste zu verbessern und zu optimieren. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.