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Pfändungsfreigrenzen 2026 – Neue Werte ab 1. Juli 2026 für die Lohnabrechnung

2026-07-01 9 Min. Lesezeit
Pfändungsfreigrenzen 2026 – Neue Werte ab 1. Juli 2026 für die Lohnabrechnung Bild KI-generiert

Zusammenfassung

Ab dem 1. Juli 2026 gelten neue gesetzliche Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO. Der Grundfreibetrag steigt von 1.555,00 Euro auf 1.587,40 Euro monatlich. Auch die Zuschläge für unterhaltsberechtigte Personen erhöhen sich. Arbeitgeber müssen die neuen Werte rechtzeitig vor der Juli-Abrechnung in ihren Lohnsystemen aktualisieren, um eine korrekte Pfändungsberechnung sicherzustellen.


Die neuen Pfändungsfreigrenzen im Überblick

Die Bundesregierung hat mit Wirkung zum 1. Juli 2026 die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen angepasst. Die Erhöhung folgt der gesetzlichen Verpflichtung zur regelmäßigen Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung.

Grundfreibetrag ab 1. Juli 2026

PositionGrundfreibetrag (alleinstehend)Neuer Wert ab 01.07.20261.587,40 €Bisheriger Wert bis 30.06.20261.555,00 €Erhöhung+ 32,40 €

Zuschläge für unterhaltsberechtigte Personen

Position1. unterhaltsberechtigte PersonNeuer Wert ab 01.07.2026+ 597,42 €Bisheriger Wert bis 30.06.2026+ 586,00 €Erhöhung+ 11,42 €
Position2. bis 5. unterhaltsberechtigte PersonNeuer Wert ab 01.07.2026+ 332,83 € je PersonBisheriger Wert bis 30.06.2026+ 326,00 € je PersonErhöhung+ 6,83 €
PositionVollpfändungsgrenzeNeuer Wert ab 01.07.20264.866,30 €Bisheriger Wert bis 30.06.20264.770,00 €Erhöhung+ 96,30 €

Tabelle: Neue Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO (Quelle: Bundesministerium der Justiz)


Berechnung der neuen Freibeträge – Praxisbeispiele

Beispiel 1: Alleinstehender Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten

Monatliches Nettoeinkommen1.500,00 €Pfändungsbetrag0,00 € (unter Freibetrag)
Monatliches Nettoeinkommen1.587,40 €Pfändungsbetrag0,00 € (genau am Freibetrag)
Monatliches Nettoeinkommen1.600,00 €Pfändungsbetrag12,60 € (pfändbarer Betrag)
Monatliches Nettoeinkommen2.000,00 €Pfändungsbetrag168,40 € (nach Pfändungstabelle)

Beispiel 2: Arbeitnehmer mit einer unterhaltsberechtigten Person (Ehepartner)

Monatliches Nettoeinkommen2.100,00 €Pfändungsbetrag0,00 € (unter Freibetrag 1.587,40 € + 597,42 € = 2.184,82 €)
Monatliches Nettoeinkommen2.200,00 €Pfändungsbetrag15,18 € (pfändbarer Betrag)
Monatliches Nettoeinkommen2.500,00 €Pfändungsbetrag127,40 € (nach Pfändungstabelle)

Beispiel 3: Arbeitnehmer mit drei unterhaltsberechtigten Personen

Monatliches Nettoeinkommen2.800,00 €Pfändungsbetrag0,00 € (unter Freibetrag 1.587,40 € + 597,42 € + 665,66 € = 2.850,48 €)
Monatliches Nettoeinkommen3.000,00 €Pfändungsbetrag49,52 € (pfändbarer Betrag)
Monatliches Nettoeinkommen3.500,00 €Pfändungsbetrag274,30 € (nach Pfändungstabelle)

Rechtsgrundlagen und gesetzliche Basis

Die Pfändungsfreigrenzen sind in folgenden Rechtsvorschriften verankert:

  • § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) – Grundnorm für die Pfändung von Arbeitseinkommen
  • Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBI. 2026 I Nr. 80) – Konkrete Festsetzung der Freibeträge
  • § 850d ZPO – Besondere Pfändungsschutzvorschriften für bestimmte Forderungen

Die Anpassung erfolgt alle zwei Jahre zum 1. Juli und orientiert sich an der allgemeinen Einkommensentwicklung in Deutschland.


Was Arbeitgeber jetzt tun müssen

Handlungsempfehlungen für die Personal- und Lohnabrechnung

  1. Pfändungstabellen aktualisieren

    • Aktualisieren Sie die Pfändungstabellen in Ihrer Lohnsoftware bis spätestens Ende Juni 2026
    • Stellen Sie sicher, dass die neuen Werte ab dem Abrechnungsmonat Juli 2026 automatisch angewendet werden
  2. Unterhaltspflichten prüfen

    • Dokumentieren Sie alle unterhaltsberechtigten Personen Ihrer Mitarbeiter
    • Fordern Sie bei Unsicherheiten entsprechende Nachweise an (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunden)
  3. Laufende Lohnpfändungen umstellen

    • Prüfen Sie alle aktiven Pfändungsbeschlüsse
    • Passen Sie die Berechnungen an die neuen Freibeträge an
    • Informieren Sie ggf. Gläubiger und Gerichte über Änderungen
  4. Drittschuldnererklärungen anpassen

    • Aktualisieren Sie Vorlagen für Drittschuldnererklärungen
    • Stellen Sie sicher, dass neue Pfändungsfreigrenzen in der Kommunikation berücksichtigt werden

Besonderheiten bei der Pfändungsberechnung

Stufenweise Pfändung

Die Pfändung erfolgt nicht linear, sondern nach einem gestaffelten System:

  • Bis zum Grundfreibetrag: 0 % pfändbar
  • Dar hinaus bis zur nächsten Stufe: Gestaffelter Prozentsatz nach Pfändungstabelle
  • Ab der Vollpfändungsgrenze: Grundsätzlich voll pfändbar (mit Ausnahmen)

Zeitanteilige Berechnung

Bei unterjähriger Änderung (wie zum 1. Juli 2026) ist eine zeitanteilige Berechnung erforderlich:

  • Für Juni 2026: Alte Freibeträge (1.555,00 € Grundbetrag)
  • Für Juli 2026: Neue Freibeträge (1.587,40 € Grundbetrag)
  • Bei wöchentlicher Abrechnung: Entsprechende Umrechnung auf den Zeitraum

Typische Fehlerquellen in der Praxis

1. Veraltete Tabellen verwenden

Fehler: Die alten Pfändungsfreigrenzen werden weiterhin für die Juli-Abrechnung genutzt.

Folge: Zu hohe Pfändungsbeträge werden abgeführt, was zu Nachzahlungsforderungen des Arbeitnehmers führen kann.

Lösung: Rechtzeitige Aktualisierung der Tabellen bis Ende Juni 2026.


2. Unterhaltspflichten nicht berücksichtigt

Fehler: Dem Arbeitnehmer steht ein höherer Freibetrag zu, wird aber nicht angewendet.

Folge: Unberechtigte Pfändung kann zur Anfechtung durch den Arbeitnehmer führen.

Lösung: Regelmäßige Prüfung der Personalakten auf unterhaltsberechtigte Personen.


3. Falsche Berechnung bei Wechsel der Unterhaltspflicht

Fehler: Änderung der Unterhaltspflicht (z. B. Geburt eines Kindes) wird nicht zeitgerecht berücksichtigt.

Folge: Falsche Pfändungsbeträge für den betroffenen Zeitraum.

Lösung: Zeitnahe Dokumentation und Umsetzung von Änderungen.


Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Gläubiger

Für Arbeitnehmer

  • Höherer unpfändbarer Betrag: Mehr Netto vom Brutto für den Lebensunterhalt
  • Bessere Existenzsicherung: Anpassung an gestiegene Lebenshaltungskosten
  • Automatische Berücksichtigung: Keine gesonderte Beantragung erforderlich

Für Gläubiger

  • Geringere pfändbare Beträge: Möglicherweise längere Tilgungsdauer
  • Anpassung der Titel: Prüfung, ob Vollstreckungsmaßnahmen noch wirtschaftlich sind
  • Kommunikation: Rechtzeitige Information über geänderte Pfändungsergebnisse

Sonderfälle und Ausnahmen

Kontopfändung vs. Lohnpfändung

Die hier dargestellten Freibeträge gelten ausschließlich für Arbeitseinkommen. Bei Kontopfändungen gelten andere Regeln:

  • Grundfreibetrag auf dem Konto: 1.587,40 € (identisch mit Lohnpfändung)
  • Zusätzliche Freibeträge: Für eingegangene Sozialleistungen (z. B. Kindergeld, Wohngeld)
  • Besonderheit: Gutschriften aus früheren Monaten werden anders behandelt

Öffentliche Arbeitgeber

Für öffentliche Arbeitgeber (Bund, Länder, Kommunen) gelten teilweise abweichende Verfahren:

  • Besoldung: Ähnliche Freibeträge, aber andere Berechnungsgrundlagen
  • Versorgungsempfänger: Eigene Pfändungstabellen für Pensionäre
  • Sonderregelungen: Bei Beamten auf Widerruf und Anwärtern

Praxis-Checkliste: Umsetzung bis Juli 2026

Nr.1MaßnahmePfändungstabellen in Lohnsoftware aktualisierenFristBis 25.06.2026VerantwortlichIT / Lohnbuchhaltung
Nr.2MaßnahmeAlle aktiven Pfändungsbeschlüsse prüfenFristBis 25.06.2026VerantwortlichLohnbuchhaltung
Nr.3MaßnahmeUnterhaltspflichten aller Mitarbeiter dokumentierenFristBis 30.06.2026VerantwortlichPersonalabteilung
Nr.4MaßnahmeTestabrechnung mit Pfändung durchführenFristBis 30.06.2026VerantwortlichLohnbuchhaltung
Nr.5MaßnahmeErste reguläre Abrechnung Juli 2026 freigebenFristBis 10.07.2026VerantwortlichGeschäftsführung
Nr.6MaßnahmeGläubiger über geänderte Pfändungsbeträge informierenFristBis 15.07.2026VerantwortlichRechtsabteilung

Fazit

Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2026 ist eine gesetzlich vorgeschriebene Anpassung, die Arbeitgeber und Lohnbuchhalter rechtzeitig umsetzen müssen. Der Grundfreibetrag steigt auf 1.587,40 Euro, Zuschläge für unterhaltsberechtigte Personen erhöhen sich entsprechend. Eine sorgfältige Vorbereitung, Aktualisierung der Lohnsoftware und Prüfung aller laufenden Pfändungen sind entscheidend, um eine korrekte Abrechnung ab Juli 2026 sicherzustellen. Fehler bei der Umsetzung können zu haftungsrechtlichen Konsequenzen für den Arbeitgeber führen.


Weiterführende Informationen


Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für konkrete Pfändungsfälle wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeits- oder Vollstreckungsrecht.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann gelten die neuen Pfändungsfreigrenzen?

Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ab dem 1. Juli 2026. Für die Lohnabrechnung bedeutet dies, dass alle Berechnungen für den Abrechnungsmonat Juli 2026 mit den neuen Werten durchgeführt werden müssen.

Wie hoch ist der neue Grundfreibetrag?

Der Grundfreibetrag für alleinstehende Arbeitnehmer erhöht sich von 1.555,00 Euro auf 1.587,40 Euro monatlich (Stand: 1. Juli 2026).

Müssen Arbeitnehmer die neuen Freibeträge beantragen?

Nein. Die neuen Pfändungsfreigrenzen werden automatisch vom Arbeitgeber bzw. von der Lohnsoftware berücksichtigt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Was passiert, wenn ich die neuen Werte nicht rechtzeitig hinterlege?

Bei Verwendung veralteter Pfändungsfreigrenzen kann es zu unrechtmäßigen Pfändungen kommen. Der Arbeitnehmer kann zu viel gepfändete Beträge zurückfordern, und der Arbeitgeber haftet im Zweifel für den Fehler.

Gelten die neuen Freibeträge auch für bestehende Pfändungsbeschlüsse?

Ja. Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten für alle Pfändungen, unabhängig vom Datum des Pfändungsbeschlusses. Laufende Verfahren müssen auf die neuen Werte umgestellt werden.

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