Pfändungsfreigrenzen 2026 – Neue Werte ab 1. Juli 2026 für die Lohnabrechnung
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Ab dem 1. Juli 2026 gelten neue gesetzliche Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO. Der Grundfreibetrag steigt von 1.555,00 Euro auf 1.587,40 Euro monatlich. Auch die Zuschläge für unterhaltsberechtigte Personen erhöhen sich. Arbeitgeber müssen die neuen Werte rechtzeitig vor der Juli-Abrechnung in ihren Lohnsystemen aktualisieren, um eine korrekte Pfändungsberechnung sicherzustellen.
Die neuen Pfändungsfreigrenzen im Überblick
Die Bundesregierung hat mit Wirkung zum 1. Juli 2026 die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen angepasst. Die Erhöhung folgt der gesetzlichen Verpflichtung zur regelmäßigen Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung.
Grundfreibetrag ab 1. Juli 2026
| Position | Neuer Wert ab 01.07.2026 | Bisheriger Wert bis 30.06.2026 | Erhöhung |
|---|---|---|---|
| PositionGrundfreibetrag (alleinstehend) | Neuer Wert ab 01.07.20261.587,40 € | Bisheriger Wert bis 30.06.20261.555,00 € | Erhöhung+ 32,40 € |
Zuschläge für unterhaltsberechtigte Personen
| Position | Neuer Wert ab 01.07.2026 | Bisheriger Wert bis 30.06.2026 | Erhöhung |
|---|---|---|---|
| Position1. unterhaltsberechtigte Person | Neuer Wert ab 01.07.2026+ 597,42 € | Bisheriger Wert bis 30.06.2026+ 586,00 € | Erhöhung+ 11,42 € |
| Position2. bis 5. unterhaltsberechtigte Person | Neuer Wert ab 01.07.2026+ 332,83 € je Person | Bisheriger Wert bis 30.06.2026+ 326,00 € je Person | Erhöhung+ 6,83 € |
| PositionVollpfändungsgrenze | Neuer Wert ab 01.07.20264.866,30 € | Bisheriger Wert bis 30.06.20264.770,00 € | Erhöhung+ 96,30 € |
Tabelle: Neue Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO (Quelle: Bundesministerium der Justiz)
Berechnung der neuen Freibeträge – Praxisbeispiele
Beispiel 1: Alleinstehender Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten
| Monatliches Nettoeinkommen | Pfändungsbetrag |
|---|---|
| Monatliches Nettoeinkommen1.500,00 € | Pfändungsbetrag0,00 € (unter Freibetrag) |
| Monatliches Nettoeinkommen1.587,40 € | Pfändungsbetrag0,00 € (genau am Freibetrag) |
| Monatliches Nettoeinkommen1.600,00 € | Pfändungsbetrag12,60 € (pfändbarer Betrag) |
| Monatliches Nettoeinkommen2.000,00 € | Pfändungsbetrag168,40 € (nach Pfändungstabelle) |
Beispiel 2: Arbeitnehmer mit einer unterhaltsberechtigten Person (Ehepartner)
| Monatliches Nettoeinkommen | Pfändungsbetrag |
|---|---|
| Monatliches Nettoeinkommen2.100,00 € | Pfändungsbetrag0,00 € (unter Freibetrag 1.587,40 € + 597,42 € = 2.184,82 €) |
| Monatliches Nettoeinkommen2.200,00 € | Pfändungsbetrag15,18 € (pfändbarer Betrag) |
| Monatliches Nettoeinkommen2.500,00 € | Pfändungsbetrag127,40 € (nach Pfändungstabelle) |
Beispiel 3: Arbeitnehmer mit drei unterhaltsberechtigten Personen
| Monatliches Nettoeinkommen | Pfändungsbetrag |
|---|---|
| Monatliches Nettoeinkommen2.800,00 € | Pfändungsbetrag0,00 € (unter Freibetrag 1.587,40 € + 597,42 € + 665,66 € = 2.850,48 €) |
| Monatliches Nettoeinkommen3.000,00 € | Pfändungsbetrag49,52 € (pfändbarer Betrag) |
| Monatliches Nettoeinkommen3.500,00 € | Pfändungsbetrag274,30 € (nach Pfändungstabelle) |
Rechtsgrundlagen und gesetzliche Basis
Die Pfändungsfreigrenzen sind in folgenden Rechtsvorschriften verankert:
- § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) – Grundnorm für die Pfändung von Arbeitseinkommen
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBI. 2026 I Nr. 80) – Konkrete Festsetzung der Freibeträge
- § 850d ZPO – Besondere Pfändungsschutzvorschriften für bestimmte Forderungen
Die Anpassung erfolgt alle zwei Jahre zum 1. Juli und orientiert sich an der allgemeinen Einkommensentwicklung in Deutschland.
Was Arbeitgeber jetzt tun müssen
Handlungsempfehlungen für die Personal- und Lohnabrechnung
-
Pfändungstabellen aktualisieren
- Aktualisieren Sie die Pfändungstabellen in Ihrer Lohnsoftware bis spätestens Ende Juni 2026
- Stellen Sie sicher, dass die neuen Werte ab dem Abrechnungsmonat Juli 2026 automatisch angewendet werden
-
Unterhaltspflichten prüfen
- Dokumentieren Sie alle unterhaltsberechtigten Personen Ihrer Mitarbeiter
- Fordern Sie bei Unsicherheiten entsprechende Nachweise an (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunden)
-
Laufende Lohnpfändungen umstellen
- Prüfen Sie alle aktiven Pfändungsbeschlüsse
- Passen Sie die Berechnungen an die neuen Freibeträge an
- Informieren Sie ggf. Gläubiger und Gerichte über Änderungen
-
Drittschuldnererklärungen anpassen
- Aktualisieren Sie Vorlagen für Drittschuldnererklärungen
- Stellen Sie sicher, dass neue Pfändungsfreigrenzen in der Kommunikation berücksichtigt werden
Besonderheiten bei der Pfändungsberechnung
Stufenweise Pfändung
Die Pfändung erfolgt nicht linear, sondern nach einem gestaffelten System:
- Bis zum Grundfreibetrag: 0 % pfändbar
- Dar hinaus bis zur nächsten Stufe: Gestaffelter Prozentsatz nach Pfändungstabelle
- Ab der Vollpfändungsgrenze: Grundsätzlich voll pfändbar (mit Ausnahmen)
Zeitanteilige Berechnung
Bei unterjähriger Änderung (wie zum 1. Juli 2026) ist eine zeitanteilige Berechnung erforderlich:
- Für Juni 2026: Alte Freibeträge (1.555,00 € Grundbetrag)
- Für Juli 2026: Neue Freibeträge (1.587,40 € Grundbetrag)
- Bei wöchentlicher Abrechnung: Entsprechende Umrechnung auf den Zeitraum
Typische Fehlerquellen in der Praxis
1. Veraltete Tabellen verwenden
Fehler: Die alten Pfändungsfreigrenzen werden weiterhin für die Juli-Abrechnung genutzt.
Folge: Zu hohe Pfändungsbeträge werden abgeführt, was zu Nachzahlungsforderungen des Arbeitnehmers führen kann.
Lösung: Rechtzeitige Aktualisierung der Tabellen bis Ende Juni 2026.
2. Unterhaltspflichten nicht berücksichtigt
Fehler: Dem Arbeitnehmer steht ein höherer Freibetrag zu, wird aber nicht angewendet.
Folge: Unberechtigte Pfändung kann zur Anfechtung durch den Arbeitnehmer führen.
Lösung: Regelmäßige Prüfung der Personalakten auf unterhaltsberechtigte Personen.
3. Falsche Berechnung bei Wechsel der Unterhaltspflicht
Fehler: Änderung der Unterhaltspflicht (z. B. Geburt eines Kindes) wird nicht zeitgerecht berücksichtigt.
Folge: Falsche Pfändungsbeträge für den betroffenen Zeitraum.
Lösung: Zeitnahe Dokumentation und Umsetzung von Änderungen.
Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Gläubiger
Für Arbeitnehmer
- Höherer unpfändbarer Betrag: Mehr Netto vom Brutto für den Lebensunterhalt
- Bessere Existenzsicherung: Anpassung an gestiegene Lebenshaltungskosten
- Automatische Berücksichtigung: Keine gesonderte Beantragung erforderlich
Für Gläubiger
- Geringere pfändbare Beträge: Möglicherweise längere Tilgungsdauer
- Anpassung der Titel: Prüfung, ob Vollstreckungsmaßnahmen noch wirtschaftlich sind
- Kommunikation: Rechtzeitige Information über geänderte Pfändungsergebnisse
Sonderfälle und Ausnahmen
Kontopfändung vs. Lohnpfändung
Die hier dargestellten Freibeträge gelten ausschließlich für Arbeitseinkommen. Bei Kontopfändungen gelten andere Regeln:
- Grundfreibetrag auf dem Konto: 1.587,40 € (identisch mit Lohnpfändung)
- Zusätzliche Freibeträge: Für eingegangene Sozialleistungen (z. B. Kindergeld, Wohngeld)
- Besonderheit: Gutschriften aus früheren Monaten werden anders behandelt
Öffentliche Arbeitgeber
Für öffentliche Arbeitgeber (Bund, Länder, Kommunen) gelten teilweise abweichende Verfahren:
- Besoldung: Ähnliche Freibeträge, aber andere Berechnungsgrundlagen
- Versorgungsempfänger: Eigene Pfändungstabellen für Pensionäre
- Sonderregelungen: Bei Beamten auf Widerruf und Anwärtern
Praxis-Checkliste: Umsetzung bis Juli 2026
| Nr. | Maßnahme | Frist | Verantwortlich |
|---|---|---|---|
| Nr.1 | MaßnahmePfändungstabellen in Lohnsoftware aktualisieren | FristBis 25.06.2026 | VerantwortlichIT / Lohnbuchhaltung |
| Nr.2 | MaßnahmeAlle aktiven Pfändungsbeschlüsse prüfen | FristBis 25.06.2026 | VerantwortlichLohnbuchhaltung |
| Nr.3 | MaßnahmeUnterhaltspflichten aller Mitarbeiter dokumentieren | FristBis 30.06.2026 | VerantwortlichPersonalabteilung |
| Nr.4 | MaßnahmeTestabrechnung mit Pfändung durchführen | FristBis 30.06.2026 | VerantwortlichLohnbuchhaltung |
| Nr.5 | MaßnahmeErste reguläre Abrechnung Juli 2026 freigeben | FristBis 10.07.2026 | VerantwortlichGeschäftsführung |
| Nr.6 | MaßnahmeGläubiger über geänderte Pfändungsbeträge informieren | FristBis 15.07.2026 | VerantwortlichRechtsabteilung |
Fazit
Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2026 ist eine gesetzlich vorgeschriebene Anpassung, die Arbeitgeber und Lohnbuchhalter rechtzeitig umsetzen müssen. Der Grundfreibetrag steigt auf 1.587,40 Euro, Zuschläge für unterhaltsberechtigte Personen erhöhen sich entsprechend. Eine sorgfältige Vorbereitung, Aktualisierung der Lohnsoftware und Prüfung aller laufenden Pfändungen sind entscheidend, um eine korrekte Abrechnung ab Juli 2026 sicherzustellen. Fehler bei der Umsetzung können zu haftungsrechtlichen Konsequenzen für den Arbeitgeber führen.
Weiterführende Informationen
- Bundesministerium der Justiz: www.bmj.de
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026: BGBI. 2026 I Nr. 80
- § 850c ZPO im Wortlaut: www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html
- SOKA-BAU: www.soka-bau.de (für Bauindustrie)
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für konkrete Pfändungsfälle wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeits- oder Vollstreckungsrecht.
Häufig gestellte Fragen
Ab wann gelten die neuen Pfändungsfreigrenzen?
Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ab dem 1. Juli 2026. Für die Lohnabrechnung bedeutet dies, dass alle Berechnungen für den Abrechnungsmonat Juli 2026 mit den neuen Werten durchgeführt werden müssen.
Wie hoch ist der neue Grundfreibetrag?
Der Grundfreibetrag für alleinstehende Arbeitnehmer erhöht sich von 1.555,00 Euro auf 1.587,40 Euro monatlich (Stand: 1. Juli 2026).
Müssen Arbeitnehmer die neuen Freibeträge beantragen?
Nein. Die neuen Pfändungsfreigrenzen werden automatisch vom Arbeitgeber bzw. von der Lohnsoftware berücksichtigt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Was passiert, wenn ich die neuen Werte nicht rechtzeitig hinterlege?
Bei Verwendung veralteter Pfändungsfreigrenzen kann es zu unrechtmäßigen Pfändungen kommen. Der Arbeitnehmer kann zu viel gepfändete Beträge zurückfordern, und der Arbeitgeber haftet im Zweifel für den Fehler.
Gelten die neuen Freibeträge auch für bestehende Pfändungsbeschlüsse?
Ja. Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten für alle Pfändungen, unabhängig vom Datum des Pfändungsbeschlusses. Laufende Verfahren müssen auf die neuen Werte umgestellt werden.
